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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y5174;Rechtssatz
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen auch nicht im weitesten Sinne betrieblich veranlaßt, sondern durch Ereignisse von außen verursacht wurde, kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise § 6 EStG 1967 dahin ausgelegt werden, daß bei entgeltlichem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter und Anschaffung von Ersatzgütern Gewinne nicht verwirklicht werden (Hinweis E 4.5.1951, VwSlg 402 F/1951).Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen auch nicht im weitesten Sinne betrieblich veranlaßt, sondern durch Ereignisse von außen verursacht wurde, kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Paragraph 6, EStG 1967 dahin ausgelegt werden, daß bei entgeltlichem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter und Anschaffung von Ersatzgütern Gewinne nicht verwirklicht werden (Hinweis E 4.5.1951, VwSlg 402 F/1951).
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E 6.12.1967, 1240/66 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001240.X01Im RIS seit
31.10.2001