RS Vwgh 1967/12/6 1240/66

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Veröffentlicht am 06.12.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §6 Abs2;
EStG 1967 §6;

Beachte

y5174;

Rechtssatz

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen auch nicht im weitesten Sinne betrieblich veranlaßt, sondern durch Ereignisse von außen verursacht wurde, kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise § 6 EStG 1967 dahin ausgelegt werden, daß bei entgeltlichem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter und Anschaffung von Ersatzgütern Gewinne nicht verwirklicht werden (Hinweis E 4.5.1951, VwSlg 402 F/1951).Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen auch nicht im weitesten Sinne betrieblich veranlaßt, sondern durch Ereignisse von außen verursacht wurde, kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Paragraph 6, EStG 1967 dahin ausgelegt werden, daß bei entgeltlichem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter und Anschaffung von Ersatzgütern Gewinne nicht verwirklicht werden (Hinweis E 4.5.1951, VwSlg 402 F/1951).

*

E 6.12.1967, 1240/66 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001240.X01

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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