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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG beginnt für die beschwerdeführende Behörde der Lauf der Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme des Bescheides und nicht erst mit dem Einlangen der Verwaltungsakten.Im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG beginnt für die beschwerdeführende Behörde der Lauf der Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme des Bescheides und nicht erst mit dem Einlangen der Verwaltungsakten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001321.X04Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015