RS Vwgh 1967/12/7 1321/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §26;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das im § 26 VwGG 1965 festgelegte Prinzip, wonach im Regelfall einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) die Frist zur Beschwerdeerhebung sechs Wochen beträgt, muß auch in jenen Fällen, in denen zwar ein Beschwerderecht im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG gesetzlich statuiert, aber keine Beschwerdefrist bestimmt wurde, notwendigerweise als stillschweigend übernommen werden. Ein Recht zu unbefristeter Beschwerdeerhebung müßte dem Sinn und Zweck des Art 129 B-VG, im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, entscheidend zuwiderlaufen, weil hiedurch das Prinzip der materiellen Rechtskraft von Bescheiden in den maßgebenden Bereichen praktisch sistiert würde. Diesem Rechtsstandpunkte steht § 11 Abs 1 des Amtshaftungsgesetzes, demzufolge die dort vorgesehene, ebenfalls nach Art 131 Abs 2 B-VG statuierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um die Erschütterung der Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Bescheides.Das im Paragraph 26, VwGG 1965 festgelegte Prinzip, wonach im Regelfall einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Frist zur Beschwerdeerhebung sechs Wochen beträgt, muß auch in jenen Fällen, in denen zwar ein Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG gesetzlich statuiert, aber keine Beschwerdefrist bestimmt wurde, notwendigerweise als stillschweigend übernommen werden. Ein Recht zu unbefristeter Beschwerdeerhebung müßte dem Sinn und Zweck des Artikel 129, B-VG, im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, entscheidend zuwiderlaufen, weil hiedurch das Prinzip der materiellen Rechtskraft von Bescheiden in den maßgebenden Bereichen praktisch sistiert würde. Diesem Rechtsstandpunkte steht Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, demzufolge die dort vorgesehene, ebenfalls nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG statuierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um die Erschütterung der Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001321.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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