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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Das im § 26 VwGG 1965 festgelegte Prinzip, wonach im Regelfall einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) die Frist zur Beschwerdeerhebung sechs Wochen beträgt, muß auch in jenen Fällen, in denen zwar ein Beschwerderecht im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG gesetzlich statuiert, aber keine Beschwerdefrist bestimmt wurde, notwendigerweise als stillschweigend übernommen werden. Ein Recht zu unbefristeter Beschwerdeerhebung müßte dem Sinn und Zweck des Art 129 B-VG, im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, entscheidend zuwiderlaufen, weil hiedurch das Prinzip der materiellen Rechtskraft von Bescheiden in den maßgebenden Bereichen praktisch sistiert würde. Diesem Rechtsstandpunkte steht § 11 Abs 1 des Amtshaftungsgesetzes, demzufolge die dort vorgesehene, ebenfalls nach Art 131 Abs 2 B-VG statuierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um die Erschütterung der Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Bescheides.Das im Paragraph 26, VwGG 1965 festgelegte Prinzip, wonach im Regelfall einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Frist zur Beschwerdeerhebung sechs Wochen beträgt, muß auch in jenen Fällen, in denen zwar ein Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG gesetzlich statuiert, aber keine Beschwerdefrist bestimmt wurde, notwendigerweise als stillschweigend übernommen werden. Ein Recht zu unbefristeter Beschwerdeerhebung müßte dem Sinn und Zweck des Artikel 129, B-VG, im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, entscheidend zuwiderlaufen, weil hiedurch das Prinzip der materiellen Rechtskraft von Bescheiden in den maßgebenden Bereichen praktisch sistiert würde. Diesem Rechtsstandpunkte steht Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, demzufolge die dort vorgesehene, ebenfalls nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG statuierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um die Erschütterung der Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001321.X03Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015