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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Mai 1967, Zl. MA. 58- 2602/66, betreffend Verfall einer Sicherstellung nach dem Marktordnungsgesetze, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem FG in W, Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der auf § 52 Abs. 3 lit. b des Marktordnungsgesetzes gestützten Beschwerde wurde bezüglich der Rechtzeitigkeit ihrer Einbringung vorgebracht, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft "vom angefochtenen Bescheid mit seinem Inhalt" mit der Zustellung des Berufungsaktes am 13. Juli 1967 Kenntnis erlangt habe. Danach wäre die am 24. August 1967 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG 1965 innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Bescheidinhaltes erhoben worden. Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist jedoch zu entnehmen, daß der in Beschwerde gezogene Bescheid außer der mitbeteiligten Partei auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugestellt wurde. Laut hierüber eingeholter Mitteilung dieser Behörde fand die Bescheidzustellung bereits am 8. Juni 1967 statt. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, daß die Beschwerdefrist erst ab jenem Zeitpunkte zu laufen begonnen habe, in welchem die Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingelangt waren. Es habe nämlich erst aus den Akten beurteilt werden können, ob bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Beschwerde einzubringen sei.In der auf Paragraph 52, Absatz 3, Litera b, des Marktordnungsgesetzes gestützten Beschwerde wurde bezüglich der Rechtzeitigkeit ihrer Einbringung vorgebracht, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft "vom angefochtenen Bescheid mit seinem Inhalt" mit der Zustellung des Berufungsaktes am 13. Juli 1967 Kenntnis erlangt habe. Danach wäre die am 24. August 1967 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Bescheidinhaltes erhoben worden. Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist jedoch zu entnehmen, daß der in Beschwerde gezogene Bescheid außer der mitbeteiligten Partei auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugestellt wurde. Laut hierüber eingeholter Mitteilung dieser Behörde fand die Bescheidzustellung bereits am 8. Juni 1967 statt. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, daß die Beschwerdefrist erst ab jenem Zeitpunkte zu laufen begonnen habe, in welchem die Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingelangt waren. Es habe nämlich erst aus den Akten beurteilt werden können, ob bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Beschwerde einzubringen sei.
Das in § 52 Abs. 3 lit. b des Marktordnungsgesetzes begründete Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, in Fällen der gegenständlichen Art mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten, ist aus der Vorschrift des Art. 131 Abs. 2 B-VG abgeleitet, wonach in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Art. 131 Abs. 1 B-VG angeführten Fällen gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sein sollen. Bezüglich der Frist, innerhalb welcher solche Beschwerden erhoben werden können, besagt § 26 VwGG 1965 nichts, weil darin nur von der Einbringungsfrist für Beschwerden die Rede ist, die nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erhoben werden. Es ist mithin dem Bundesgesetzgeber überlassen, in einer auf der Grundlage des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erlassenden Gesetzesbestimmung die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Beschwerdefrist zu regeln. Eine solche (seither wieder außer Kraft getretene) Bestimmung fand sich im Sozialversicherungsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1947, laut dessen § 111 Abs. 1 Anträge auf Überprüfung von Erkenntnissen der Schiedsgerichte beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Monaten nach Erkenntnisfällung zu stellen waren. Hingegen enthält § 52 Abs. 3 lit. b des Marktordnungsgesetzes keine Bestimmung über die Beschwerdefrist, übrigens auch nicht der vergleichbare § 292 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Daraus kann aber nicht die Annahme zu rechtfertigen sein, daß in solchen Angelegenheiten das Beschwerderecht keiner Befristung unterliegen soll. Das vom Bundesgesetzgeber im § 26 VwGG 1965 festgelegte Prinzip, wonach im Regelfall einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Frist zur Beschwerdeerhebung sechs Wochen beträgt, muß viel mehr in jenen Fällen, in denen zwar ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG gesetzlich statuiert, aber keine Beschwerdefrist bestimmt wurde, notwendigerweise als stillschweigend übernommen gelten. Ein Recht zu unbefristeter Beschwerdeerhebung müßte dem Sinn und Zweck des Art. 129 B-VG, im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, entscheidend zuwiderlaufen, weil hiedurch das Prinzip der materiellen Rechtskraft von Bescheiden in den maßgebenden Bereichen praktisch sistiert würde. Diesem Rechtsstandpunkte steht § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, demzufolge die dort vorgesehene, ebenfalls nach Art. 131 Abs. 2 B-VG statuierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um die Erschütterung der Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Bescheides.Das in Paragraph 52, Absatz 3, Litera b, des Marktordnungsgesetzes begründete Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, in Fällen der gegenständlichen Art mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten, ist aus der Vorschrift des Artikel 131, Absatz 2, B-VG abgeleitet, wonach in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Artikel 131, Absatz eins, B-VG angeführten Fällen gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sein sollen. Bezüglich der Frist, innerhalb welcher solche Beschwerden erhoben werden können, besagt Paragraph 26, VwGG 1965 nichts, weil darin nur von der Einbringungsfrist für Beschwerden die Rede ist, die nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erhoben werden. Es ist mithin dem Bundesgesetzgeber überlassen, in einer auf der Grundlage des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erlassenden Gesetzesbestimmung die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Beschwerdefrist zu regeln. Eine solche (seither wieder außer Kraft getretene) Bestimmung fand sich im Sozialversicherungsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1947,, laut dessen Paragraph 111, Absatz eins, Anträge auf Überprüfung von Erkenntnissen der Schiedsgerichte beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Monaten nach Erkenntnisfällung zu stellen waren. Hingegen enthält Paragraph 52, Absatz 3, Litera b, des Marktordnungsgesetzes keine Bestimmung über die Beschwerdefrist, übrigens auch nicht der vergleichbare Paragraph 292, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Daraus kann aber nicht die Annahme zu rechtfertigen sein, daß in solchen Angelegenheiten das Beschwerderecht keiner Befristung unterliegen soll. Das vom Bundesgesetzgeber im Paragraph 26, VwGG 1965 festgelegte Prinzip, wonach im Regelfall einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Frist zur Beschwerdeerhebung sechs Wochen beträgt, muß viel mehr in jenen Fällen, in denen zwar ein Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG gesetzlich statuiert, aber keine Beschwerdefrist bestimmt wurde, notwendigerweise als stillschweigend übernommen gelten. Ein Recht zu unbefristeter Beschwerdeerhebung müßte dem Sinn und Zweck des Artikel 129, B-VG, im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, entscheidend zuwiderlaufen, weil hiedurch das Prinzip der materiellen Rechtskraft von Bescheiden in den maßgebenden Bereichen praktisch sistiert würde. Diesem Rechtsstandpunkte steht Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, demzufolge die dort vorgesehene, ebenfalls nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG statuierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um die Erschütterung der Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Bescheides.
Es ist demnach die Annahme berechtigt, daß für Beschwerden nach § 52 Abs. 2 lit. b des Marktordnungsgesetzes die Vorschrift des § 26 Abs. 3 VwGG 1965 analog Anwendung finden soll, wonach die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen von dem Zeitpunkt erhoben werden kann, an dem das Bundesministerium von dem Bescheide Kenntnis erlangt hat. (Die Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde war dem Marktordnungsgesetze nicht vorgeschrieben.)Es ist demnach die Annahme berechtigt, daß für Beschwerden nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera b, des Marktordnungsgesetzes die Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 analog Anwendung finden soll, wonach die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen von dem Zeitpunkt erhoben werden kann, an dem das Bundesministerium von dem Bescheide Kenntnis erlangt hat. (Die Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde war dem Marktordnungsgesetze nicht vorgeschrieben.)
Aus dieser Klarstellung folgt für den Beschwerdefall, daß die beschwerdeführende Behörde vom bekämpften Bescheide laut eigener Aussage am 8. Juni 1967 Kenntnis erlangt hat, die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung daher am 20. Juli 1967 abgelaufen war. Die erst am 24. August 1967 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde mußte somit verspätet sein. Die Rechtsauffassung, wonach die Beschwerdefrist erst mit dem Einlangen der Verwaltungsakten in Gang gesetzt worden sei, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, durch Akteneinsicht die Unterlagen für eine Beschwerdeführung zu gewinnen, läßt sich mit der gefundenen Lösung nicht vereinbaren. Es ist übrigens auch kein Hinderungsgrund dafür zu ersehen, sich binnen der gesetzten sechswöchigen Frist den notwendigen Einblick durch Akteneinsicht bei der betreffenden Behörde zu verschaffen, falls es diese Behörde wider Erwarten trotz erteilter Weisung verabsäumen sollte, die Akten ungesäumt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als verspätet zurückgewiesen werden. Von der Anberaumung der von der mitbeteiligten Partei beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 abgesehen.Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als verspätet zurückgewiesen werden. Von der Anberaumung der von der mitbeteiligten Partei beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 abgesehen.
Antragsgemäß war der beschwerdeführende Bund gemäß §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 3 lit. b und 51 VwGG 1965, weiters nach Art. I Z. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 zur Zahlung von S 1.000,-- an die mitbeteiligte Partei zu verpflichten.Antragsgemäß war der beschwerdeführende Bund gemäß Paragraphen 47, Absatz 3, 48, Absatz 3, Litera b und 51 VwGG 1965, weiters nach Artikel römisch eins, Ziffer 7, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, zur Zahlung von S 1.000,-- an die mitbeteiligte Partei zu verpflichten.
Wien, am 7. Dezember 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001321.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015