RS Vwgh 1967/12/13 2177/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1967
beobachten
merken

Index

Gewerberecht
23/04 Exekutionsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EO §361
GewO 1859 §144 Abs6
GewO 1859 §144 Abs7
  1. EO § 361 heute
  2. EO § 361 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 361 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Voraussetzung für die Abgabe einer rechtsgültigen Zurücklegungserklärung eines Gewerberechtes ist es, daß der die Erklärung Abgebende eine nach der Rechtsordnung gültige Willenserklärung abgeben darf. Hat die Gewerbebehörde von der gerichtlichen Pfändung dieses Gewerberechtes, gleichgültig auf welchem Wege, Kenntnis erlangt, so ist der diesbezügliche Gerichtsbeschluss bei der Frage der Rechtswirksamkeit der Zurücklegungserklärung zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965002177.X03

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten