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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Für eine wegen beleidigender Schreibweise verhängte Ordnungsstrafe bildet die Behauptung, die Behörde hätte in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Ordnungsstrafe verhängt worden war, eine unrichtige Rechtsansicht vertreten, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 AVG.Für eine wegen beleidigender Schreibweise verhängte Ordnungsstrafe bildet die Behauptung, die Behörde hätte in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Ordnungsstrafe verhängt worden war, eine unrichtige Rechtsansicht vertreten, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001470.X01Im RIS seit
29.01.2002