RS Vwgh 2006/10/16 2003/10/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §140 Abs2;
ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §9;
SHG RichtsatzV NÖ 2001 §1 AbsZ1;

Rechtssatz

Ist das Kind (wenigstens teilweise) einkommenslos und auch sonst nicht selbsterhaltungsfähig, ist ein Unterhaltsbedarf gegeben. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Sie tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung ("auch außerhalb des elterlichen Haushaltes") für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen ist, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. zum Ganzen etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, 21 f sowie 82 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100240.X02

Im RIS seit

28.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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