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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0009/68 E 27. März 1968 VwSlg 7325 A/1968;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0693/67 E 13. September 1967 RS 1Stammrechtssatz
Ein vom Versicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem hinsichtlich einer Begünstigung gem § 502 Abs 4 ASVG abgesprochen wird, ist im Sinne des § 506 Abs 1 ASVG ein Feststellungsbescheid. Der Landeshauptmann, der über einen gegen einen solchen Bescheid erhobenen Einspruch entscheidet, hat demnach seiner Entscheidung im Falle einer während des Einspruchsverfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht die neue Rechtslage, sondern die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zugrundezulegen (Hinweis E 14.3.1950, 634/49 VwSlg 1310 A/1950, E 21.4.1965, 2162/64).Ein vom Versicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem hinsichtlich einer Begünstigung gem Paragraph 502, Absatz 4, ASVG abgesprochen wird, ist im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, ASVG ein Feststellungsbescheid. Der Landeshauptmann, der über einen gegen einen solchen Bescheid erhobenen Einspruch entscheidet, hat demnach seiner Entscheidung im Falle einer während des Einspruchsverfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht die neue Rechtslage, sondern die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zugrundezulegen (Hinweis E 14.3.1950, 634/49 VwSlg 1310 A/1950, E 21.4.1965, 2162/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001445.X02Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016