Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Nachweisbar unwahre Angaben, die vom Dienstgeber nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen gemacht werden, haben dann den Eintritt der 10-jährigen Verjährungsfrist zur Folge, wenn sie für die Feststellung der Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung der Beiträge von Belang sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001247.X03Im RIS seit
28.02.2002