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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Hat das Fehlen von Entgeltangaben als nachweisbar unwahre Angaben, in den auf Grund des § 62 Abs 2 ASVG vereinbarten monatlichen Meldungen des Dienstgebers der an die Dienstnehmer bezahlten Entgelte (Beitragsnachweis) zur Folge, daß das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in 10 Jahren vom Tage der Fälligkeit verjährt.Hat das Fehlen von Entgeltangaben als nachweisbar unwahre Angaben, in den auf Grund des Paragraph 62, Absatz 2, ASVG vereinbarten monatlichen Meldungen des Dienstgebers der an die Dienstnehmer bezahlten Entgelte (Beitragsnachweis) zur Folge, daß das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in 10 Jahren vom Tage der Fälligkeit verjährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001247.X01Im RIS seit
28.02.2002