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L85007 Straßen TirolNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Die Satzung einer Weggemeinschaft für einen Interessentenweg in Tirol ist von der Vollversammlung zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese genehmigte Satzung ist eine Verordnung im Sinne des Art 139 B-VG. Die Satzung darf nicht durch Bescheid des Amtes der Landesregierung abgeändert werden. Hiezu wäre ein Beschluß der Vollversammlung der Weggemeinschaft notwendig.Die Satzung einer Weggemeinschaft für einen Interessentenweg in Tirol ist von der Vollversammlung zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese genehmigte Satzung ist eine Verordnung im Sinne des Artikel 139, B-VG. Die Satzung darf nicht durch Bescheid des Amtes der Landesregierung abgeändert werden. Hiezu wäre ein Beschluß der Vollversammlung der Weggemeinschaft notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965000086.X01Im RIS seit
24.07.2001