TE Vwgh Erkenntnis 1967/12/21 1814/65

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Veröffentlicht am 21.12.1967
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht Übergangsrecht

Norm

DP §127 Abs1
DP §21
DP §24
DP §26
DP §36 Abs1
DP §67
DP §87
DP §93 Abs2
GehG 1956 §28
GÜG §8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein der Schriftführer, Landesgerichtsrates Dr. Pichler und Dr. Bily, über die Beschwerde des Dr. ED in W, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom 20. September 1965, Zl. 66916-3/65, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Dienstzuteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (geboren 1904) war von Oktober 1936 bis Juni 1938 Rechtsanwalt, leistete von 1940 bis 1945 Militärdienst und trat im Oktober 1945 in den Konzeptsdienst bei der Bundespolizeidirektion in Graz ein. Im Oktober 1951 zur Bundespolizeidirektion Wien versetzt, stand er hier zunächst als Leiter von Bezirkspolizeikommissariaten in Verwendung. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1954 wurde der Beschwerdeführer zum Oberpolizeirat ernannt. Von Februar 1957 bis April 1960 leitete er das Bundespolizeikommissariat St. Pölten. Mit 21. April 1960 dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugeteilt, wurde er am 19. Dezember desselben Jahres vom Polizeipräsidenten zum Vorstand dieses Amtes bestellt. Am 27. Juni 1962 ernannte der Bundespräsident den Beschwerdeführer zum wirklichen Hofrat. Laut einem nicht unterfertigten Aktenvermerk wurde „dem Präsidium (der Bundespolizeidirektion Wien) am 5. 8. 1964 vertraulich mitgeteilt, Kanzleioffizial JS, dienstzugeteilt dem Verkehrsamt, habe mit dem Vorstand des Verkehrsamtes... ein Verhältnis“. Am 7. August 1964 wurde in der Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion Wien mit JS eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab diese an, daß der Beschwerdeführer sie von 1962 bis Frühjahr 1964 wiederholt in ihrer Wohnung besucht: es dort zwischen ihnen zu intimen Verkehr gekommen sei. Obwohl JS um 20 Jahre jünger als der Beschwerdeführer - „daran nicht interessiert“ gewesen sei, habe sie sich nicht ablehnend verhalten, weil der Beschwerdeführer ihr Chef gewesen sei und sie Angst gehabt habe, daß er ihre Versetzung beantragen würde. Am 10. August 1964 neuerlich befragt, gab JS zunächst an, daß sie unter „intimen Verkehr“ keinen „Geschlechtsverkehr“, sondern „Zärtlichkeiten wie Küssen und Streicheln“ verstehe. Nachdem ihr aber die Angaben des am selben Tag befragten Amtssekretärs JK vorgehalten worden waren, gab sie - noch am 10. August 1964 - „endgültig an“, sie habe unter intimen Verkehr genau so wie unter Hingabe immer einen „Geschlechtsverkehr“ verstanden und sie halte ihre Angaben im Protokoll vom 7. August 1964 aufrecht. Amtssekretär JK hatte zur Niederschrift angegeben: Er habe von den Besuchen des Beschwerdeführers in der Wohnung der JS durch diese selbst erfahren. Sie habe sich ihm gegenüber unmißverständlich dahin geäußert, daß der Beschwerdeführer mit ihr Geschlechtsverkehr pflegt. Vor etwa 1 1/2 Jahren habe sie ihm gesagt, daß der Beschwerdeführer die Absicht habe, sie zu versetzen, worüber sie ziemlich unglücklich gewesen sei. Er nehme mit Sicherheit an, daß JS von ihren intimen Beziehungen zum Beschwerdeführer auch anderen Bediensteten des Verkehrsamtes Mitteilung gemacht hat. Nachdem laut Aktenvermerk vom 11. August 1964 Polizeirat Dr. W „vertraulich mitgeteilt“ hatte, es sei „im Verkehrsamt ein offenes Geheimnis, daß der Beschwerdeführer auch zu seiner Sekretärin VB I/d JL durch längere Zeit intime Beziehungen unterhalten hat“, wurde am selben Tag auch mit dieser eine Niederschrift aufgenommen. Sie gab an: Als der Beschwerdeführer die Leitung des Verkehrsamtes übernahm, sei sie in der Führerscheinentziehungsabteilung beschäftigt gewesen. Sofort nach dem Amtsantritt des Beschwerdeführers habe sie dieser zur Dienstleistung in sein Vorzimmer berufen. Sie sei von einem Beamten des Verkehrsamtes, dessen Namen sie nicht nennen wolle, vor dem Beschwerdeführer gewarnt und speziell auf dessen „Affäre in St. Pölten“ hingewiesen worden. Sie habe weder intime Beziehungen zum Beschwerdeführer unterhalten noch sei es zu Zärtlichkeiten irgendwelcher Art mit ihm gekommen. Nach Vorhalt der mit JS, JK und JL aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer am 11. August 1964, hiezu keine Äußerungen abgeben zu wollen. Nach telephonischer Unterrichtung des Polizeipräsidenten beauftragte dieser von seinem Urlaubsort aus den Polizeivizepräsidenten, den Beschwerdeführer am 14. August 1964 von seiner Funktion zu entheben und Polizeirat Dr. W zum Leiter des Verkehrsamtes zu bestellen. Am 14. August 1964 wurde dem Beschwerdeführer das Enthebungsdekret vom gleichen Tag ausgehändigt. Unter Bekanntgabe des Inhaltes des vertraulichen Mitteilung vom 5. August 1964 und der Angaben der Kanzleioffizial JS und des Amtssekretärs JK erstattete der Polizeipräsident am 20. August 1964 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige. Am 7. September 1964 richtete das Personalreferat an den Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, daß er mit Wirkung vom 1. September 1964 dem Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund zur weiteren Dienstleistung zugeteilt worden sei, mit der Aufforderung, sich nach Beendigung des Krankenstandes - der Beschwerdeführer hatte sich am 1. September 1964 krank gemeldet - beim zuständigen Leiter, wirklichen Hofrat Dr. P, vorzustellen. Am 9. September 1964 stellte der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion Wien den „Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß seine beabsichtigte Versetzung bzw. Dienstzuteilung zum Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund als zugeteilter Beamter unzulässig ist.“ Die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloß am 25. November 1964, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren gemäß § 113 Abs. 1 DP nicht einzuleiten. In der Bescheidbegründung heißt es u. a., daß in dem in der Disziplinaranzeige dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung erblickt werde, zumal auch die Dienstbehörde selbst nicht der Auffassung gewesen sei, daß der Beschwerdeführer die Beamtin des Verkehrsamtes erpreßt habe. Andernfalls hätte nämlich eine Strafanzeige erstattet werden müssen. Die Bundespolizeidirektion legte am 17. Februar 1965 den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 1964 zuständigkeitshalber dem Bundesministerium für Inneres vor. Mit Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 21. Februar 1965 machte der Beschwerdeführer geltend, daß gemäß § 1 Ziffer 14 der Dienstrechtsverfahrensverordnung für die Feststellung einer Dienstzuteilung die Polizeidirektion Wien zuständig sei, und erhob „unbeschadet seines Antrages vom 9. 9. 1964“ Beschwerde „gegen die mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1964 mitgeteilte Verfügung“. Nachdem das Bundesministerium für Inneres die Bundespolizeidirektion Wien am 4. März 1965 „eingeladen“ hatte, in der Dienstrechtssache des Beschwerdeführers einen Bescheid gemäß § 1 Z. 14 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1960 zu erlassen, stellte die letztgenannte Behörde mit Bescheid vom 8. März 1965 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 1964 „gemäß § 1 Ziffer 14 der Dienstrechtsverfahrensvorschriften 1960 im Zusammenhang mit §§ 67 und 36 Abs. 1 der Dienstpragmatik“ fest, daß „die mit Schreiben vom 7. September 1964 verfügte Zuteilung des Beschwerdeführers zum Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht“. In der Begründung heißt es:Die Notwendigkeit der Enthebung des Beschwerdeführers von der Funktion als Vorstand des Verkehrsamtes habe sich ergeben, weil der Beschwerdeführer „gegenüber einer ihm persönlich zur Dienstleistung zugeteilten Beamtin“ ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, seine Stellung und das erforderliche Ansehen als Amtsleiter nicht nur bei dieser Beamtin, sondern auch beim gesamten Personalstand des Verkehrsamtes zu erschüttern. Der Beschwerdeführer habe weiters gegen den Behördenleiter eine als Aufsichtsbeschwerde zu wertende Eingabe an das Bundesministerium für Inneres gerichtet, die sich als vollkommen ungerechtfertigt erwiesen habe. Durch diese Vorgangsweise sei naturgemäß einerseits das Vertrauen des Behördenleiters in seine Person schwer beeinträchtigt worden, andererseits die erforderliche Achtung durch Untergebene stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Bestimmung des § 36 Abs. 1 DP sei insoferne Rechnung getragen worden, als der Beschwerdeführer einem Amte zugeteilt worden sei, das von einem ranghöheren Beamten der Dienstklasse VIII geleitet werde. In seiner umfangreichen Berufung gegen diesen Bescheid behauptet der Beschwerdeführer, die dienstlichen Schwierigkeiten, denen er ausgesetzt sei, hätten ihren Grund im Mißtrauen, das ihm der Wiener Polizeipräsident seit Jahren entgegengebacht habe. Er führte verschiedene Umstände an, die nach seiner Meinung diese Behauptung begründen. Hinsichtlich der Begründung des bekämpften Bescheides, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, sein Ansehen als Amtsleiter beim gesamten Personalstand des Verkehrsamtes zu erschüttern, stelle er die Frage, was „schon beim stundenlangen inquisitorischen Verhör“ der betreffenden Beamtin, das gemeinsam durch den Polizeivizepräsidenten, den Leiter der Präsidialabteilung und den stellvertretenden Personalreferenten am 7. August 1964 „weisungsgemäß“ durchgeführt worden sei, „herausgekommen“ sei: Von dem, den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt sei überhaupt nichts bekannt gewesen, bis sich durch eine gezielte allgemeine Behauptung im geeignet erscheinenden Zeitpunkt und durch das nachfolgende Verhör herausgestellt habe, daß sich das „Verbrechen in einigen wenigen Besuchen, etwa 5 bis 6 an der Zahl, die sich auf den Zeitraum von Herbst 1962 bis etwa in den Spätwinter 1964 erstreckten“, erschöpft habe. „Zufällig“ sei die „vertrauliche Mitteilung“ am 5. August 1964 beim Präsidium der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt, bei wem, sei nicht gesagt worden. Zwei Tage vorher sei allgemeiner Urlaubsantritt der maßgebenden Funktionäre gewesen. Das Bundesministerium für Inneres wies mit Bescheid vom 20. September 1965 die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Erhebungen, die vor der Disziplinaranzeige geführt worden seien und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser Disziplinaranzeige hätten die Richtigkeit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der ihm zugeteilten Beamtin ergeben. Diese Vorgangsweise allein sei geeignet gewesen, das Vertrauen des Behördenleiters zum Beschwerdeführer zu beeinträchtigen und andererseits die erforderliche Achtung der Untergebenen vor ihm in Mitleidenschaft zu ziehen.Der Beschwerdeführer (geboren 1904) war von Oktober 1936 bis Juni 1938 Rechtsanwalt, leistete von 1940 bis 1945 Militärdienst und trat im Oktober 1945 in den Konzeptsdienst bei der Bundespolizeidirektion in Graz ein. Im Oktober 1951 zur Bundespolizeidirektion Wien versetzt, stand er hier zunächst als Leiter von Bezirkspolizeikommissariaten in Verwendung. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1954 wurde der Beschwerdeführer zum Oberpolizeirat ernannt. Von Februar 1957 bis April 1960 leitete er das Bundespolizeikommissariat St. Pölten. Mit 21. April 1960 dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugeteilt, wurde er am 19. Dezember desselben Jahres vom Polizeipräsidenten zum Vorstand dieses Amtes bestellt. Am 27. Juni 1962 ernannte der Bundespräsident den Beschwerdeführer zum wirklichen Hofrat. Laut einem nicht unterfertigten Aktenvermerk wurde „dem Präsidium (der Bundespolizeidirektion Wien) am 5. 8. 1964 vertraulich mitgeteilt, Kanzleioffizial JS, dienstzugeteilt dem Verkehrsamt, habe mit dem Vorstand des Verkehrsamtes... ein Verhältnis“. Am 7. August 1964 wurde in der Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion Wien mit JS eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab diese an, daß der Beschwerdeführer sie von 1962 bis Frühjahr 1964 wiederholt in ihrer Wohnung besucht: es dort zwischen ihnen zu intimen Verkehr gekommen sei. Obwohl JS um 20 Jahre jünger als der Beschwerdeführer - „daran nicht interessiert“ gewesen sei, habe sie sich nicht ablehnend verhalten, weil der Beschwerdeführer ihr Chef gewesen sei und sie Angst gehabt habe, daß er ihre Versetzung beantragen würde. Am 10. August 1964 neuerlich befragt, gab JS zunächst an, daß sie unter „intimen Verkehr“ keinen „Geschlechtsverkehr“, sondern „Zärtlichkeiten wie Küssen und Streicheln“ verstehe. Nachdem ihr aber die Angaben des am selben Tag befragten Amtssekretärs JK vorgehalten worden waren, gab sie - noch am 10. August 1964 - „endgültig an“, sie habe unter intimen Verkehr genau so wie unter Hingabe immer einen „Geschlechtsverkehr“ verstanden und sie halte ihre Angaben im Protokoll vom 7. August 1964 aufrecht. Amtssekretär JK hatte zur Niederschrift angegeben: Er habe von den Besuchen des Beschwerdeführers in der Wohnung der JS durch diese selbst erfahren. Sie habe sich ihm gegenüber unmißverständlich dahin geäußert, daß der Beschwerdeführer mit ihr Geschlechtsverkehr pflegt. Vor etwa 1 1/2 Jahren habe sie ihm gesagt, daß der Beschwerdeführer die Absicht habe, sie zu versetzen, worüber sie ziemlich unglücklich gewesen sei. Er nehme mit Sicherheit an, daß JS von ihren intimen Beziehungen zum Beschwerdeführer auch anderen Bediensteten des Verkehrsamtes Mitteilung gemacht hat. Nachdem laut Aktenvermerk vom 11. August 1964 Polizeirat Dr. W „vertraulich mitgeteilt“ hatte, es sei „im Verkehrsamt ein offenes Geheimnis, daß der Beschwerdeführer auch zu seiner Sekretärin VB I/d JL durch längere Zeit intime Beziehungen unterhalten hat“, wurde am selben Tag auch mit dieser eine Niederschrift aufgenommen. Sie gab an: Als der Beschwerdeführer die Leitung des Verkehrsamtes übernahm, sei sie in der Führerscheinentziehungsabteilung beschäftigt gewesen. Sofort nach dem Amtsantritt des Beschwerdeführers habe sie dieser zur Dienstleistung in sein Vorzimmer berufen. Sie sei von einem Beamten des Verkehrsamtes, dessen Namen sie nicht nennen wolle, vor dem Beschwerdeführer gewarnt und speziell auf dessen „Affäre in St. Pölten“ hingewiesen worden. Sie habe weder intime Beziehungen zum Beschwerdeführer unterhalten noch sei es zu Zärtlichkeiten irgendwelcher Art mit ihm gekommen. Nach Vorhalt der mit JS, JK und JL aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer am 11. August 1964, hiezu keine Äußerungen abgeben zu wollen. Nach telephonischer Unterrichtung des Polizeipräsidenten beauftragte dieser von seinem Urlaubsort aus den Polizeivizepräsidenten, den Beschwerdeführer am 14. August 1964 von seiner Funktion zu entheben und Polizeirat Dr. W zum Leiter des Verkehrsamtes zu bestellen. Am 14. August 1964 wurde dem Beschwerdeführer das Enthebungsdekret vom gleichen Tag ausgehändigt. Unter Bekanntgabe des Inhaltes des vertraulichen Mitteilung vom 5. August 1964 und der Angaben der Kanzleioffizial JS und des Amtssekretärs JK erstattete der Polizeipräsident am 20. August 1964 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige. Am 7. September 1964 richtete das Personalreferat an den Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, daß er mit Wirkung vom 1. September 1964 dem Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund zur weiteren Dienstleistung zugeteilt worden sei, mit der Aufforderung, sich nach Beendigung des Krankenstandes - der Beschwerdeführer hatte sich am 1. September 1964 krank gemeldet - beim zuständigen Leiter, wirklichen Hofrat Dr. P, vorzustellen. Am 9. September 1964 stellte der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion Wien den „Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß seine beabsichtigte Versetzung bzw. Dienstzuteilung zum Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund als zugeteilter Beamter unzulässig ist.“ Die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloß am 25. November 1964, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz eins, DP nicht einzuleiten. In der Bescheidbegründung heißt es u. a., daß in dem in der Disziplinaranzeige dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung erblickt werde, zumal auch die Dienstbehörde selbst nicht der Auffassung gewesen sei, daß der Beschwerdeführer die Beamtin des Verkehrsamtes erpreßt habe. Andernfalls hätte nämlich eine Strafanzeige erstattet werden müssen. Die Bundespolizeidirektion legte am 17. Februar 1965 den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 1964 zuständigkeitshalber dem Bundesministerium für Inneres vor. Mit Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 21. Februar 1965 machte der Beschwerdeführer geltend, daß gemäß Paragraph eins, Ziffer 14 der Dienstrechtsverfahrensverordnung für die Feststellung einer Dienstzuteilung die Polizeidirektion Wien zuständig sei, und erhob „unbeschadet seines Antrages vom 9. 9. 1964“ Beschwerde „gegen die mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. September 1964 mitgeteilte Verfügung“. Nachdem das Bundesministerium für Inneres die Bundespolizeidirektion Wien am 4. März 1965 „eingeladen“ hatte, in der Dienstrechtssache des Beschwerdeführers einen Bescheid gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1960 zu erlassen, stellte die letztgenannte Behörde mit Bescheid vom 8. März 1965 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 1964 „gemäß Paragraph eins, Ziffer 14 der Dienstrechtsverfahrensvorschriften 1960 im Zusammenhang mit Paragraphen 67 und 36 Absatz eins, der Dienstpragmatik“ fest, daß „die mit Schreiben vom 7. September 1964 verfügte Zuteilung des Beschwerdeführers zum Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht“. In der Begründung heißt es:Die Notwendigkeit der Enthebung des Beschwerdeführers von der Funktion als Vorstand des Verkehrsamtes habe sich ergeben, weil der Beschwerdeführer „gegenüber einer ihm persönlich zur Dienstleistung zugeteilten Beamtin“ ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, seine Stellung und das erforderliche Ansehen als Amtsleiter nicht nur bei dieser Beamtin, sondern auch beim gesamten Personalstand des Verkehrsamtes zu erschüttern. Der Beschwerdeführer habe weiters gegen den Behördenleiter eine als Aufsichtsbeschwerde zu wertende Eingabe an das Bundesministerium für Inneres gerichtet, die sich als vollkommen ungerechtfertigt erwiesen habe. Durch diese Vorgangsweise sei naturgemäß einerseits das Vertrauen des Behördenleiters in seine Person schwer beeinträchtigt worden, andererseits die erforderliche Achtung durch Untergebene stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, DP sei insoferne Rechnung getragen worden, als der Beschwerdeführer einem Amte zugeteilt worden sei, das von einem ranghöheren Beamten der Dienstklasse römisch acht geleitet werde. In seiner umfangreichen Berufung gegen diesen Bescheid behauptet der Beschwerdeführer, die dienstlichen Schwierigkeiten, denen er ausgesetzt sei, hätten ihren Grund im Mißtrauen, das ihm der Wiener Polizeipräsident seit Jahren entgegengebacht habe. Er führte verschiedene Umstände an, die nach seiner Meinung diese Behauptung begründen. Hinsichtlich der Begründung des bekämpften Bescheides, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, sein Ansehen als Amtsleiter beim gesamten Personalstand des Verkehrsamtes zu erschüttern, stelle er die Frage, was „schon beim stundenlangen inquisitorischen Verhör“ der betreffenden Beamtin, das gemeinsam durch den Polizeivizepräsidenten, den Leiter der Präsidialabteilung und den stellvertretenden Personalreferenten am 7. August 1964 „weisungsgemäß“ durchgeführt worden sei, „herausgekommen“ sei: Von dem, den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt sei überhaupt nichts bekannt gewesen, bis sich durch eine gezielte allgemeine Behauptung im geeignet erscheinenden Zeitpunkt und durch das nachfolgende Verhör herausgestellt habe, daß sich das „Verbrechen in einigen wenigen Besuchen, etwa 5 bis 6 an der Zahl, die sich auf den Zeitraum von Herbst 1962 bis etwa in den Spätwinter 1964 erstreckten“, erschöpft habe. „Zufällig“ sei die „vertrauliche Mitteilung“ am 5. August 1964 beim Präsidium der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt, bei wem, sei nicht gesagt worden. Zwei Tage vorher sei allgemeiner Urlaubsantritt der maßgebenden Funktionäre gewesen. Das Bundesministerium für Inneres wies mit Bescheid vom 20. September 1965 die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Erhebungen, die vor der Disziplinaranzeige geführt worden seien und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser Disziplinaranzeige hätten die Richtigkeit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der ihm zugeteilten Beamtin ergeben. Diese Vorgangsweise allein sei geeignet gewesen, das Vertrauen des Behördenleiters zum Beschwerdeführer zu beeinträchtigen und andererseits die erforderliche Achtung der Untergebenen vor ihm in Mitleidenschaft zu ziehen.

Gegen den Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Der Verfassungsgerichtshof, bei dem er u. a. die Verletzung des Gleichheitsrechtes geltend gemacht hatte, wies mit Erkenntnis vom 8. Juni 1966, Zl. B 265/65-13, die Beschwerde ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, daß der bekämpfte Bescheid nicht, wie es der Beschwerdeführer behauptet hatte, ein Willkürakt ist.

In der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde bezeichnet sich der Beschwerdeführer in dem im § 36 Abs. 1 DP normierten Recht auf die der letzten Ernennung entsprechende dienstklassenmäßige Stellung und im Recht auf gesetzmäßige Durchführung. des Verfahrens verletzt, begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt im wesentlichen aus:In der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde bezeichnet sich der Beschwerdeführer in dem im Paragraph 36, Absatz eins, DP normierten Recht auf die der letzten Ernennung entsprechende dienstklassenmäßige Stellung und im Recht auf gesetzmäßige Durchführung. des Verfahrens verletzt, begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt im wesentlichen aus:

Gemäß § 36 Abs. 1 DP habe jeder Beamte Anspruch auf die „seiner letzten Ernennung entsprechende dienstklassenmäßige Stellung“. Diese schließe die dienstliche Verwendung auf einer entsprechenden Stufe in sich, wie z. B. zugeteilter Beamter, Referent, Leiter eines Amtes einer Abteilung usw. Im Gegensatz dazu stehe die dienstrechtliche Stellung, die die Bestimmung der Dienstklasse, des Dienstrechtes, des Amtstitels usw. zum Inhalte habe. Der Passus im § 36 Abs. 1 DP, daß der Beamte keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung hat, könne sich nur auf die Fachrichtung seiner Dienstverwendung beziehen, nicht aber auf die Dienststufe. Würde § 67 Abs. 1 DP die Möglichkeit eröffnen, einen Beamten innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, ohne irgend eine Beschränkung von Amts wegen auf einen anderen Posten zu versetzen, so bedürfte es weder der Bestimmung des § 36 Abs. 1 DP noch der des § 73 DP, wo ausdrücklich von einem der dienstklassenmäßigen Stellung entsprechenden Posten gesprochen werde. Glaube eine Behörde, sich eines leitenden Beamten entledigen zu müssen, so stehe ihr die Möglichkeit offen, ihn in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen. Wolle sie davon keinen Gebrauch machen, so könne sie ihn nur auf einen gleich- oder höherwertigen Posten versetzen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, es liege im freien Ermessen der Behörde, jeden Beamten so zu verwenden wie sie es für richtig hält, dann sei im vorliegenden Falle von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden. Denn die Dienstpragmatik könne nicht so verstanden werden, daß es der Behörde überlassen bleibt, Beamte nach ihrem Belieben, also willkürlich, einer ihrer Dienstklasse entsprechenden Dienstverwendung verlustig zu erklären und, wie im vorliegenden Fall, einem Beamten der Dienstklasse VIII die gleiche Tätigkeit zuzuweisen, wie einem provisorischen Polizeikommissär. Der von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Sachverhalt sei an sich nicht geeignet, einen Beamten der Dienstklasse VIII von der Leitung eines wichtigen zentralen Amtes zu entfernen und ihn in einem Polizeikommissariat als zugeteilten Beamten zu verwenden. Denn entweder stelle der zur Begründung herangezogene Sachverhalt ein Disziplinarvergehen dar, das in der gesetzmäßigen Weise zu untersuchen und zu bestrafen ist, oder es sei dies eine private Angelegenheit, die die Dienstbehörde nichts angeht. Daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt, ergebe sich eindeutig aus dem Beschluß der Disziplinaroberkommiseion, die es abgelehnt habe, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des erwähnten Sachverhaltes einzuleiten. Bei diesem Sachverhalt handle es sich um eine „außerdienstliche private Verbindung“, die die dienstlichen Belange in keiner Weise berührt habe. Die von der Behörde angeordnete Versetzung stelle sich als eine gesetzwidrige Bestrafung dar, zu der der belangten Behörde die Zuständigkeit fehlt. Die wahren Gründe für die Versetzung des Beschwerdeführers seien insbesondere die persönliche Abneigung des Behördenleiters gewesen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DP habe jeder Beamte Anspruch auf die „seiner letzten Ernennung entsprechende dienstklassenmäßige Stellung“. Diese schließe die dienstliche Verwendung auf einer entsprechenden Stufe in sich, wie z. B. zugeteilter Beamter, Referent, Leiter eines Amtes einer Abteilung usw. Im Gegensatz dazu stehe die dienstrechtliche Stellung, die die Bestimmung der Dienstklasse, des Dienstrechtes, des Amtstitels usw. zum Inhalte habe. Der Passus im Paragraph 36, Absatz eins, DP, daß der Beamte keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung hat, könne sich nur auf die Fachrichtung seiner Dienstverwendung beziehen, nicht aber auf die Dienststufe. Würde Paragraph 67, Absatz eins, DP die Möglichkeit eröffnen, einen Beamten innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, ohne irgend eine Beschränkung von Amts wegen auf einen anderen Posten zu versetzen, so bedürfte es weder der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, DP noch der des Paragraph 73, DP, wo ausdrücklich von einem der dienstklassenmäßigen Stellung entsprechenden Posten gesprochen werde. Glaube eine Behörde, sich eines leitenden Beamten entledigen zu müssen, so stehe ihr die Möglichkeit offen, ihn in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen. Wolle sie davon keinen Gebrauch machen, so könne sie ihn nur auf einen gleich- oder höherwertigen Posten versetzen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, es liege im freien Ermessen der Behörde, jeden Beamten so zu verwenden wie sie es für richtig hält, dann sei im vorliegenden Falle von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden. Denn die Dienstpragmatik könne nicht so verstanden werden, daß es der Behörde überlassen bleibt, Beamte nach ihrem Belieben, also willkürlich, einer ihrer Dienstklasse entsprechenden Dienstverwendung verlustig zu erklären und, wie im vorliegenden Fall, einem Beamten der Dienstklasse römisch acht die gleiche Tätigkeit zuzuweisen, wie einem provisorischen Polizeikommissär. Der von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Sachverhalt sei an sich nicht geeignet, einen Beamten der Dienstklasse römisch acht von der Leitung eines wichtigen zentralen Amtes zu entfernen und ihn in einem Polizeikommissariat als zugeteilten Beamten zu verwenden. Denn entweder stelle der zur Begründung herangezogene Sachverhalt ein Disziplinarvergehen dar, das in der gesetzmäßigen Weise zu untersuchen und zu bestrafen ist, oder es sei dies eine private Angelegenheit, die die Dienstbehörde nichts angeht. Daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt, ergebe sich eindeutig aus dem Beschluß der Disziplinaroberkommiseion, die es abgelehnt habe, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des erwähnten Sachverhaltes einzuleiten. Bei diesem Sachverhalt handle es sich um eine „außerdienstliche private Verbindung“, die die dienstlichen Belange in keiner Weise berührt habe. Die von der Behörde angeordnete Versetzung stelle sich als eine gesetzwidrige Bestrafung dar, zu der der belangten Behörde die Zuständigkeit fehlt. Die wahren Gründe für die Versetzung des Beschwerdeführers seien insbesondere die persönliche Abneigung des Behördenleiters gewesen.

Den zweiten Beschwerdegrund (Verletzung von Verfahrensvorschriften) sieht der Beschwerdeführer dadurch gegeben, daß für die Behauptung, sein „Verhalten gegenüber der ihm persönlich zugeteilten Beamtin“, d. i. seine intimen Beziehungen zu dieser Beamtin seien geeignet gewesen, sein Ansehen nicht nur bei dieser Beamtin, sondern beim gesamten Personalstand des Verkehrsamtes zu erschüttern, eine Begründung fehle und ihm die Ergebnisse allenfalls hierüber gepflogener Erhebungen nicht bekanntgegeben worden seien; weiters dadurch, daß auf seine Berufungsausführungen und das Vorbringen in einem ergänzenden Schriftsatz, womit er den Vorwurf, gegen den Polizeipräsidenten eine unbegründete Beschwerde erhoben zu haben, zu entkräften vermocht habe, nicht eingegangen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem im § 36 Abs. 1 DP festgestellten Recht, auf die der letzten Ernennung entsprechende dienstklassenmäßige Stellung verletzt zu sein: Diese Gesetzesstelle lautet: „Der definitiv angestellte Beamte hat Anspruch auf die seiner definitiven Anstellung und in der Folge auf die seiner letzten Beförderung entsprechende rangsklassenmäßige Stellung, die jedoch kein Recht auf eine bestimmte Art der Verwendung begründet.“ Das heutige Bundesdienst- und Besoldungsrecht kennt keine Rangsklassen mehr. Den seinerzeitigen Rangsklassen entsprechen bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung - zu denen der Beschwerdeführer gehört - die Dienstklassen. In Anlehnung an die im Erlaß des Handelsministeriums vom 5. Februar 1914, Zl. 6870, (angeführt in: Josef Eisselt, Die Dienstpragmatik samt den Vollzugsvorschriften und den kommentierenden parlamentarischen Materialien, Wien 1914 Verlag von Carl Gerold's Sohn, Seite 103) enthaltene Umschreibung des Anspruches auf die „rangsklassenmäßige Stellung“ ist unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Änderungen auf dem Gebiete des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu sagen: Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die dienstklassenmäßige Stellung eines Beamten der Dienstklasse VIII besteht im Anspruch auf den den Beamten dieser Dienstklasse nach § 28 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Gehalt, auf den in der Dienstzweigverordnung, BGBl. Nr. 160/1948, für Beamte der Dienstklasse VIII des Dienstzweiges „Rechtskundiger Dienst bei den Bundespolizeibehörden“ festgesetzten Amtstitel „wirklicher Hofrat“, auf das Dienstkleid, auf den durch die innerhalb der Dienstklasse VIII tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit bestimmten Dienstrang (§ 8 GÜG) und auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, nicht aber auf eine leitende Stelle bei einer Bundespolizeibehörde, weil die Dienstposten der Dienstklasse VIII nicht an leitende Stellen gebunden sind. Kann es nicht einmal als Regel bezeichnet werden, daß in erster Linie Beamte der Dienstklasse VIII zu Leitern von Polizeiämtern bestellt werden - der Beschwerdeführer selbst war im Zeitpunkt der Betrauung mit der Funktion eines Leiters des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien Beamter der Dienstklasse VIII; sein Nachfolger, Polizeirat Dr. W, gar nur Beamter der Dienstklasse VI - so steht den Beamten der Dienstklasse VIII kein Anspruch auf eine leitende Funktion zu, bestimmt doch § 36 Abs. 1 DP, daß die rangsklassen-(dienstklassen-)mäßige Stellung kein Recht auf eine bestimmte Art der Verwendung begründet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Behörde hätte, wenn sie sich seiner als Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien „ent-ledigen“ wollte, ihn entweder auf einen gleich- oder höherwertigen Posten versetzen oder mangels eines solchen Postens gemäß § 73 DP in den zeitlichen Ruhestand versetzen müssen, ist daher verfehlt.Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem im Paragraph 36, Absatz eins, DP festgestellten Recht, auf die der letzten Ernennung entsprechende dienstklassenmäßige Stellung verletzt zu sein: Diese Gesetzesstelle lautet: „Der definitiv angestellte Beamte hat Anspruch auf die seiner definitiven Anstellung und in der Folge auf die seiner letzten Beförderung entsprechende rangsklassenmäßige Stellung, die jedoch kein Recht auf eine bestimmte Art der Verwendung begründet.“ Das heutige Bundesdienst- und Besoldungsrecht kennt keine Rangsklassen mehr. Den seinerzeitigen Rangsklassen entsprechen bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung - zu denen der Beschwerdeführer gehört - die Dienstklassen. In Anlehnung an die im Erlaß des Handelsministeriums vom 5. Februar 1914, Zl. 6870, (angeführt in: Josef Eisselt, Die Dienstpragmatik samt den Vollzugsvorschriften und den kommentierenden parlamentarischen Materialien, Wien 1914 Verlag von Carl Gerold's Sohn, Seite 103) enthaltene Umschreibung des Anspruches auf die „rangsklassenmäßige Stellung“ ist unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Änderungen auf dem Gebiete des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu sagen: Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die dienstklassenmäßige Stellung eines Beamten der Dienstklasse römisch acht besteht im Anspruch auf den den Beamten dieser Dienstklasse nach Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Gehalt, auf den in der Dienstzweigverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,, für Beamte der Dienstklasse römisch acht des Dienstzweiges „Rechtskundiger Dienst bei den Bundespolizeibehörden“ festgesetzten Amtstitel „wirklicher Hofrat“, auf das Dienstkleid, auf den durch die innerhalb der Dienstklasse römisch acht tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit bestimmten Dienstrang (Paragraph 8, GÜG) und auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, nicht aber auf eine leitende Stelle bei einer Bundespolizeibehörde, weil die Dienstposten der Dienstklasse römisch acht nicht an leitende Stellen gebunden sind. Kann es nicht einmal als Regel bezeichnet werden, daß in erster Linie Beamte der Dienstklasse römisch acht zu Leitern von Polizeiämtern bestellt werden - der Beschwerdeführer selbst war im Zeitpunkt der Betrauung mit der Funktion eines Leiters des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien Beamter der Dienstklasse römisch acht; sein Nachfolger, Polizeirat Dr. W, gar nur Beamter der Dienstklasse römisch sechs - so steht den Beamten der Dienstklasse römisch acht kein Anspruch auf eine leitende Funktion zu, bestimmt doch Paragraph 36, Absatz eins, DP, daß die rangsklassen-(dienstklassen-)mäßige Stellung kein Recht auf eine bestimmte Art der Verwendung begründet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Behörde hätte, wenn sie sich seiner als Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien „ent-ledigen“ wollte, ihn entweder auf einen gleich- oder höherwertigen Posten versetzen oder mangels eines solchen Postens gemäß Paragraph 73, DP in den zeitlichen Ruhestand versetzen müssen, ist daher verfehlt.

Gemäß § 67 DP kann der Beamte innerhalb seines Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten versetzt werden. Die im September 1964 vom Polizeipräsidenten von Amts wegen angeordnete Versetzung des Beschwerdeführers stellt sowohl eine Versetzung innerhalb des Ressorts (Inneres), dem der Beschwerdeführer angehört, als auch eine solche innerhalb des Dienstzweiges dar. Ob die Behörde bei dieser Versetzung das ihr im § 67 DP eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, kann nur an Hand der Umstände geprüft werden, die das Bundesministerium für Inneres im angefochtenen Bescheid als für die Versetzung des Beschwerdeführers maßgebend bezeichnete, weil gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes überprüfen darf. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht untersuchen, ob die in Rede stehende Maßnahme nicht durch andere Motive, etwa durch die vom Beschwerdeführer behauptete Abneigung des Polizeipräsidenten gegen ihn diktiert war. Mit dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer seine mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig erklärte Versetzung als vermeintlichen Willkürakt erfolglos beim Verfassungsgerichtshof bekämpft.Gemäß Paragraph 67, DP kann der Beamte innerhalb seines Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten versetzt werden. Die im September 1964 vom Polizeipräsidenten von Amts wegen angeordnete Versetzung des Beschwerdeführers stellt sowohl eine Versetzung innerhalb des Ressorts (Inneres), dem der Beschwerdeführer angehört, als auch eine solche innerhalb des Dienstzweiges dar. Ob die Behörde bei dieser Versetzung das ihr im Paragraph 67, DP eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, kann nur an Hand der Umstände geprüft werden, die das Bundesministerium für Inneres im angefochtenen Bescheid als für die Versetzung des Beschwerdeführers maßgebend bezeichnete, weil gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes überprüfen darf. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht untersuchen, ob die in Rede stehende Maßnahme nicht durch andere Motive, etwa durch die vom Beschwerdeführer behauptete Abneigung des Polizeipräsidenten gegen ihn diktiert war. Mit dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer seine mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig erklärte Versetzung als vermeintlichen Willkürakt erfolglos beim Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Gemäß § 67 DP kann der Beamte innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten versetzt werden. Die Beschwerde geht davon aus, daß eine solche Versetzung im freien Ermessen der Behörde liegt. Sie behauptet aber, daß für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ermessensübung unsachliche Gründe maßgebend gewesen seien, also ein Ermessensmißbrauch vorliege. Übt die Verwaltungsbehörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, läßt sie sich einen Ermessensfehler zuschulden kommen, dann liegt, wie sich aus Art. 130 Abs. 2 B-VG ergibt, eine Rechtswidrigkeit vor. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei Ermessensbescheiden zu prüfen, ob der Verwaltungsbehörde Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das dem Ermessensbescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. das in einem verstärkten Senat beschlossene hg. Erkenntnis vom 21. November 1967, Zl. 1992/65). Die belangte Behörde begründete in dem angefochtenen Bescheid die Versetzung des Beschwerdeführers damit, daß er gegenüber einer „ihm persönlich zur Dienstleistung zugeteilten“ Beamtin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, seine Stellung und das erforderliche Ansehen als Amtsleiter nicht nur bei der Beamtin, sondern auch beim gesamten „Personalstand“ des Verkehrsamtes zu erschüttern. Die Erhebungen, die zur Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer geführt haben (Zl. 46-DOK/1964) und die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1964 zu dieser Disziplinaranzeige, hätten die Richtigkeit dieser Annahme der erstinstanzlichen Behörde ergeben. Diese Vorgangsweise allein sei geeignet gewesen, das Vertrauen des Behördenleiters in die Person des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen und andererseits die erforderliche Achtung durch Untergebene gegenüber der Person des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wird mit diesen Ausführungen nichts anderes vorgeworfen, als daß sein Verhalten einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 21, 24 und 26 DP darstelle. Insbesondere durch § 24 Abs. 1 DP ist der Beamte verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte. Wenn ein solcher Tatbestand gegeben ist, so handelt es sich um eine Verletzung der Standes- und Amtspflichten, deren Ahndung gemäß § 87 DP unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit des Beamten mit Ordnungs- und Disziplinarstrafen erfolgt. Da dem Beschwerdeführer eine Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen vorgeworfen wird, würde es sich um ein Dienstvergehen handeln.Gemäß Paragraph 67, DP kann der Beamte innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten versetzt werden. Die Beschwerde geht davon aus, daß eine solche Versetzung im freien Ermessen der Behörde liegt. Sie behauptet aber, daß für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ermessensübung unsachliche Gründe maßgebend gewesen seien, also ein Ermessensmißbrauch vorliege. Übt die Verwaltungsbehörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, läßt sie sich einen Ermessensfehler zuschulden kommen, dann liegt, wie sich aus Artikel 130, Absatz 2, B-VG ergibt, eine Rechtswidrigkeit vor. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei Ermessensbescheiden zu prüfen, ob der Verwaltungsbehörde Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das dem Ermessensbescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach vergleiche , das in einem verstärkten Senat beschlossene hg. Erkenntnis vom 21. November 1967, Zl. 1992/65). Die belangte Behörde begründete in dem angefochtenen Bescheid die Versetzung des Beschwerdeführers damit, daß er gegenüber einer „ihm persönlich zur Dienstleistung zugeteilten“ Beamtin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, seine Stellung und das erforderliche Ansehen als Amtsleiter nicht nur bei der Beamtin, sondern auch beim gesamten „Personalstand“ des Verkehrsamtes zu erschüttern. Die Erhebungen, die zur Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer geführt haben (Zl. 46-DOK/1964) und die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1964 zu dieser Disziplinaranzeige, hätten die Richtigkeit dieser Annahme der erstinstanzlichen Behörde ergeben. Diese Vorgangsweise allein sei geeignet gewesen, das Vertrauen des Behördenleiters in die Person des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen und andererseits die erforderliche Achtung durch Untergebene gegenüber der Person des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wird mit diesen Ausführungen nichts anderes vorgeworfen, als daß sein Verhalten einen Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 21, 24 und 26 DP darstelle. Insbesondere durch Paragraph 24, Absatz eins, DP ist der Beamte verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte. Wenn ein solcher Tatbestand gegeben ist, so handelt es sich um eine Verletzung der Standes- und Amtspflichten, deren Ahndung gemäß Paragraph 87, DP unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit des Beamten mit Ordnungs- und Disziplinarstrafen erfolgt. Da dem Beschwerdeführer eine Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen vorgeworfen wird, würde es sich um ein Dienstvergehen handeln.

Im Beschwerdefalle wurde denn auch an die zuständige Disziplinarbehörde eine Disziplinaranzeige erstattet. Die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloß am 25. November 1964, ein Disziplinarverfahren gemäß § 113 DP nicht einzuleiten. Sie begründete dies damit, daß sie in dem Verhalten des Beschwerdeführers keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung erblicke. Ein Dienstvergehen liege nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde nicht einmal vom Vorstand der Dienstbehörde oder der übergeordneten Behörde bzw. von der Disziplinaroberkommission eine Ordnungsstrafe verhängt. Vielmehr wurde seine Versetzung angeordnet. Die Rechtmäßigkeit dieser Versetzung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung des Ansehens des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Untergebenen begründet, wie aus der obigen Darstellung hervorgeht. Ein solches Verhalten würde eine Pflichtverletzung des Beamten darstellen.Im Beschwerdefalle wurde denn auch an die zuständige Disziplinarbehörde eine Disziplinaranzeige erstattet. Die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloß am 25. November 1964, ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 113, DP nicht einzuleiten. Sie begründete dies damit, daß sie in dem Verhalten des Beschwerdeführers keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung erblicke. Ein Dienstvergehen liege nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde nicht einmal vom Vorstand der Dienstbehörde oder der übergeordneten Behörde bzw. von der Disziplinaroberkommission eine Ordnungsstrafe verhängt. Vielmehr wurde seine Versetzung angeordnet. Die Rechtmäßigkeit dieser Versetzung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung des Ansehens des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Untergebenen begründet, wie aus der obigen Darstellung hervorgeht. Ein solches Verhalten würde eine Pflichtverletzung des Beamten darstellen.

Die Ahndung von Pflichtverletzungen eines Beamten ist jedoch, wie aus § 87 in Zusammenhalt mit § 93 Abs. 2 DP hervorgeht, ausschließlich Sache der zuständigen Disziplinarkommissionen. Dem § 127 Abs. 1 DP ist auch zu entnehmen, daß ein diesbezüglicher Schuldspruch der Disziplinarkommission vorbehalten ist. Im Beschwerdefall ist es indes nicht zu einem Schuldspruch der Disziplinarkommission gekommen. Diese hat vielmehr ein Disziplinarverfahren, gegründet auf § 113 DP, nicht eingeleitet. Die Begründung, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für die Ausübung ihres Ermessens gegeben hat, entsprach daher insoweit nicht dem Gesetz, als festgestellt wurde, das Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, seine Stellung und das erforderliche Ansehen als Amtsleiter nicht nur bei dieser Beamtin, sondern auch beim gesamten „Personalstand“ des Verkehrsamtes zu erschüttern. Eine solche Feststellung ist, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, der zuständigen Disziplinarbehörde vorbehalten.Die Ahndung von Pflichtverletzungen eines Beamten ist jedoch, wie aus Paragraph 87, in Zusammenhalt mit Paragraph 93, Absatz 2, DP hervorgeht, ausschließlich Sache der zuständigen Disziplinarkommissionen. Dem Paragraph 127, Absatz eins, DP ist auch zu entnehmen, daß ein diesbezüglicher Schuldspruch der Disziplinarkommission vorbehalten ist. Im Beschwerdefall ist es indes nicht zu einem Schuldspruch der Disziplinarkommission gekommen. Diese hat vielmehr ein Disziplinarverfahren, gegründet auf Paragraph 113, DP, nicht eingeleitet. Die Begründung, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für die Ausübung ihres Ermessens gegeben hat, entsprach daher insoweit nicht dem Gesetz, als festgestellt wurde, das Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, seine Stellung und das erforderliche Ansehen als Amtsleiter nicht nur bei dieser Beamtin, sondern auch beim gesamten „Personalstand“ des Verkehrsamtes zu erschüttern. Eine solche Feststellung ist, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, der zuständigen Disziplinarbehörde vorbehalten.

Die Beschwerde kann jedoch gleichwohl nicht zu einem Erfolg führen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung in Ausübung des ihr gemäß § 67 der Dienstpragmatik zustehenden freien Ermessens unter anderem das unbestrittene Faktum der intimen Beziehungen des Beschwerdeführers zu einer ihm unterstellten Beamtin zugrunde. Wenn aber ein solcher Tatbestand vorliegt, kann der belangten Behörde nicht Ermessensmißbrauch zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgeht, daß diese Tatsache objektiv hinreicht, um die Versetzung eines Beamten zu rechtfertigen. Dies auch dann, wenn ein disziplinär zu ahndendes Vergehen (hier: Schmälerung der Achtung und des Vertrauens, die seine Stellung erfordert) nicht vorliegt. Nachdem dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, brauchte die belangte Behörde auch keine Erhebungen zu pflegen und dem Beschwerdeführer Erhebungsergebnisse bekanntzugeben. Die Notwendigkeit, im angefochtenen Bescheid auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behauptung des erstinstanzlichen Bescheides, der Beschwerdeführer habe völlig ungerechtfertigte Vorwürfe gegen den Polizeipräsidenten erhoben, bestand deshalb nicht, weil die belangte Behörde diesen Umstand bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt ließ. Ein Eingehen auf die anderen Berufungsausführungen erübrigte sich deshalb, weil, wie schon oben erwähnt, die Tatsache des objektiven Feststehens intimer Beziehungen des Beschwerdeführers zu einer ihm unterstellten Beamtin als Begründung für die Versetzung ausreicht. Die behauptete Verweigerung der Einsicht in den „Bezugsakt (angebliche Beschwerde über den Behördenleiter)“ begründete keinen Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde im Gegensatz zur ersten Instanz aus den Ausführungen der Aufsichtsbeschwerde, keinerlei Folgerungen mehr zog. Zur Gewährung von Akteneinsicht in den Disziplinarakt bestand kein Anlaß, weil das einzig für die Versetzung maßgebende Faktum unbestritten blieb. Die Behauptung schließlich, es sei nicht erkennbar, auf welche Rechtsnorm sich der angefochtene Bescheid stützt, ist aktenwidrig, weil der angefochtene Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, in welchem die ihm zugrunde liegenden Gesetzesstellen angeführt sind.Die Beschwerde kann jedoch gleichwohl nicht zu einem Erfolg führen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung in Ausübung des ihr gemäß Paragraph 67, der Dienstpragmatik zustehenden freien Ermessens unter anderem das unbestrittene Faktum der intimen Beziehungen des Beschwerdeführers zu einer ihm unterstellten Beamtin zugrunde. Wenn aber ein solcher Tatbestand vorliegt, kann der belangten Behörde nicht Ermessensmißbrauch zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgeht, daß diese Tatsache objektiv hinreicht, um die Versetzung eines Beamten zu rechtfertigen. Dies auch dann, wenn ein disziplinär zu ahndendes Vergehen (hier: Schmälerung der Achtung und des Vertrauens, die seine Stellung erfordert) nicht vorliegt. Nachdem dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, brauchte die belangte Behörde auch keine Erhebungen zu pflegen und dem Beschwerdeführer Erhebungsergebnisse bekanntzugeben. Die Notwendigkeit, im angefochtenen Bescheid auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behauptung des erstinstanzlichen Bescheides, der Beschwerdeführer habe völlig ungerechtfertigte Vorwürfe gegen den Polizeipräsidenten erhoben, bestand deshalb nicht, weil die belangte Behörde diesen Umstand bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt ließ. Ein Eingehen auf die anderen Berufungsausführungen erübrigte sich deshalb, weil, wie schon oben erwähnt, die Tatsache des objektiven Feststehens intimer Beziehungen des Beschwerdeführers zu einer ihm unterstellten Beamtin als Begründung für die Versetzung ausreicht. Die behauptete Verweigerung der Einsicht in den „Bezugsakt (angebliche Beschwerde über den Behördenleiter)“ begründete keinen Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde im Gegensatz zur ersten Instanz aus den Ausführungen der Aufsichtsbeschwerde, keinerlei Folgerungen mehr zog. Zur Gewährung von Akteneinsicht in den Disziplinarakt bestand kein Anlaß, weil das einzig für die Versetzung maßgebende Faktum unbestritten blieb. Die Behauptung schließlich, es sei nicht erkennbar, auf welche Rechtsnorm sich der angefochtene Bescheid stützt, ist aktenwidrig, weil der angefochtene Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, in welchem die ihm zugrunde liegenden Gesetzesstellen angeführt sind.

Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe nicht gegeben sind, der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm bezeichneten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe nicht gegeben sind, der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm bezeichneten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer innerhalb der im § 26 VwGG 1965 festgesetzten Frist zur, Erhebung der Beschwerde einen solchen Antrag nicht gestellt hatte. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer verspätet vorgebrachte „Anregung“, eine Verhandlung durchzuführen, einem Antrag auf Verhandlung gleichzustellen ist.Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer innerhalb der im Paragraph 26, VwGG 1965 festgesetzten Frist zur, Erhebung der Beschwerde einen solchen Antrag nicht gestellt hatte. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer verspätet vorgebrachte „Anregung“, eine Verhandlung durchzuführen, einem Antrag auf Verhandlung gleichzustellen ist.

Wien, am 21. Dezember 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965001814.X00

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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