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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 litb;Rechtssatz
Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist zufolge § 55 Abs 1 VwGG 1965 Aufwandersatz nur an den Beschwerdeführer und nur dann zu leisten, wenn der Verwaltungsgerichtshof gemäß dem ersten oder dem zweiten Satz des § 42 Abs 4 VwGG vorgeht, sohin eine Sachentscheidung fällt (Hier: Ablehnung des fristgerechten in der Gegenschrift gestellten Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zuspruch des Schriftsatzaufwandes).Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist zufolge Paragraph 55, Absatz eins, VwGG 1965 Aufwandersatz nur an den Beschwerdeführer und nur dann zu leisten, wenn der Verwaltungsgerichtshof gemäß dem ersten oder dem zweiten Satz des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG vorgeht, sohin eine Sachentscheidung fällt (Hier: Ablehnung des fristgerechten in der Gegenschrift gestellten Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zuspruch des Schriftsatzaufwandes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001461.X01Im RIS seit
05.03.2002