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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde nach § 413 Abs 1 Ziff 1 ASVG darf im Sinne der auch für Einspruchsentscheidungen heranzuziehenden Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG 1950 nur "in der Sache" entscheiden, demnach keine Sachentscheidung in einer Angelegenheit treffen, die nicht bereits Gegenstand des Bescheides des Versicherungsträgers gewesen ist.Der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziff 1 ASVG darf im Sinne der auch für Einspruchsentscheidungen heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nur "in der Sache" entscheiden, demnach keine Sachentscheidung in einer Angelegenheit treffen, die nicht bereits Gegenstand des Bescheides des Versicherungsträgers gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001394.X01Im RIS seit
26.02.2002