TE Vwgh Erkenntnis 1968/1/10 1370/67

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Veröffentlicht am 10.01.1968
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §123
ASVG §352
ASVG §355
ASVG §410
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 352 heute
  2. ASVG § 352 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juli 1967, Zl. MA. 14-I 38/67 (mitbeteiligte Partei: Dr. WK), betreffend Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 2 Z. 5 ASVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juli 1967, Zl. MA. 14-I 38/67 (mitbeteiligte Partei: Dr. WK), betreffend Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei - die auf Grund ihrer Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG voll versichert war - stellte am 21. März 1967 den Antrag, die beschwerdeführende Partei wolle GM, das Stiefkind der mitbeteiligten Partei, als anspruchsberechtigte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2 Z. 5 ASVG anerkennen. Nachdem die beschwerdeführende Partei diesen Antrag formlos abgelehnt hatte, wiederholte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 11. April 1967 ihr Ersuchen um Feststellung der Angehörigeneigenschaft; sie beantragte für den Fall der Ablehnung, in der Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen, und erklärte auch, zurzeit zwar keine Versicherungsleistung für das Stiefkind zu benötigen, jedoch ein Interesse an der Feststellung der Angehörigeneigenschaft zu haben. Die beschwerdeführende Partei stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. April 1967 unter Bezugnahme auf §§ 409 und 410 ASVG fest, daß GM, geboren 1956, nicht als anspruchsberechtigte Angehörige ihres Stiefvaters im Sinne des § 123 Abs. 2 Z. 5 ASVG gelte. In der Begründung des Bescheides führte die beschwerdeführende Partei vorerst aus, daß es sich bei der Frage der Angehörigeneigenschaft im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle um eine Verwaltungssache handle, über die der Versicherungsträger als Hauptfrage entscheiden könne, und berief sich hiebei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Jänner 1964, Zl. 15 R 146/63. Sodann legte sie dar, daß die mitbeteiligte Partei ihr Stiefkind nicht überwiegend erhalte und dieses somit nicht als Angehöriger im Sinne des § 123 ASVG gelte. Gegen den bezeichneten Bescheid brachte die mitbeteiligte Partei mit der Begründung einen Einspruch ein, daß sie in Wahrheit für die überwiegende Unterhaltsleistung für das genannte Stiefkind aufkomme. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch Folge und änderte den Bescheid der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin ab, daß der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft ihrer Stieftochter GM gemäß § 123 Abs. 2 ASVG als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, daß die Angehörigeneigenschaft nicht ein Recht, sondern nur eine Voraussetzung für eine Leistungsgewährung darstelle und daß daher über sie nicht allein, sondern nur zusammen mit dem entsprechenden Leistungsbegehren durch den Versicherungsträger bzw. im Verfahren durch das zuständige Schiedsgericht entschieden werden könne. Die belangte Behörde berief sich hiebei auf eine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, nach welcher in einem Falls der in Rede stehenden Art der § 371 ASVG zur Anwendung gelange, demzufolge über Streitigkeiten in Leistungssachen im schiedsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei; jedenfalls sei den Verwaltungsbehörden die Befugnis entzogen, über die Eigenschaft als Angehöriger nach § 123 ASVG als Hauptfrage zu entscheiden (in diesem Zusammenhang wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1953, Slg. N. F. Nr. 3101/A, zitiert).Die mitbeteiligte Partei - die auf Grund ihrer Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG voll versichert war - stellte am 21. März 1967 den Antrag, die beschwerdeführende Partei wolle GM, das Stiefkind der mitbeteiligten Partei, als anspruchsberechtigte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG anerkennen. Nachdem die beschwerdeführende Partei diesen Antrag formlos abgelehnt hatte, wiederholte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 11. April 1967 ihr Ersuchen um Feststellung der Angehörigeneigenschaft; sie beantragte für den Fall der Ablehnung, in der Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen, und erklärte auch, zurzeit zwar keine Versicherungsleistung für das Stiefkind zu benötigen, jedoch ein Interesse an der Feststellung der Angehörigeneigenschaft zu haben. Die beschwerdeführende Partei stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. April 1967 unter Bezugnahme auf Paragraphen 409 und 410 ASVG fest, daß GM, geboren 1956, nicht als anspruchsberechtigte Angehörige ihres Stiefvaters im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG gelte. In der Begründung des Bescheides führte die beschwerdeführende Partei vorerst aus, daß es sich bei der Frage der Angehörigeneigenschaft im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle um eine Verwaltungssache handle, über die der Versicherungsträger als Hauptfrage entscheiden könne, und berief sich hiebei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Jänner 1964, Zl. 15 R 146/63. Sodann legte sie dar, daß die mitbeteiligte Partei ihr Stiefkind nicht überwiegend erhalte und dieses somit nicht als Angehöriger im Sinne des Paragraph 123, ASVG gelte. Gegen den bezeichneten Bescheid brachte die mitbeteiligte Partei mit der Begründung einen Einspruch ein, daß sie in Wahrheit für die überwiegende Unterhaltsleistung für das genannte Stiefkind aufkomme. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch Folge und änderte den Bescheid der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin ab, daß der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft ihrer Stieftochter GM gemäß Paragraph 123, Absatz 2, ASVG als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, daß die Angehörigeneigenschaft nicht ein Recht, sondern nur eine Voraussetzung für eine Leistungsgewährung darstelle und daß daher über sie nicht allein, sondern nur zusammen mit dem entsprechenden Leistungsbegehren durch den Versicherungsträger bzw. im Verfahren durch das zuständige Schiedsgericht entschieden werden könne. Die belangte Behörde berief sich hiebei auf eine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, nach welcher in einem Falls der in Rede stehenden Art der Paragraph 371, ASVG zur Anwendung gelange, demzufolge über Streitigkeiten in Leistungssachen im schiedsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei; jedenfalls sei den Verwaltungsbehörden die Befugnis entzogen, über die Eigenschaft als Angehöriger nach Paragraph 123, ASVG als Hauptfrage zu entscheiden (in diesem Zusammenhang wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1953, Slg. N. F. Nr. 3101/A, zitiert).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei macht geltend, daß zwar die Angehörigeneigenschaft, soweit über sie noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, im Leistungsverfahren als Vorfrage geklärt werden könne, daß jedoch diese Vorfrage, sofern ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei, als Verwaltungssache durch Bescheid vom Versicherungsträger entschieden werden müsse, und zwar im Hinblick auf die Bestimmungen des § 355 ASVG, wonach jede Angelegenheit, die nicht als Leistungssache anzusehen sei, automatisch eine Verwaltungssache darstelle; hiebei müsse hervorgehoben werden, daß auch das Begehren des Versicherten auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft einer bestimmten Person als ein Verlangen auf Bescheiderteilung im Sinne des § 410 ASVG zur Feststellung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten darstelle. Die beschwerdeführende Partei verweist hiebei nochmals auf die bereits in ihrem Bescheid zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien.Die beschwerdeführende Partei macht geltend, daß zwar die Angehörigeneigenschaft, soweit über sie noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, im Leistungsverfahren als Vorfrage geklärt werden könne, daß jedoch diese Vorfrage, sofern ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei, als Verwaltungssache durch Bescheid vom Versicherungsträger entschieden werden müsse, und zwar im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 355, ASVG, wonach jede Angelegenheit, die nicht als Leistungssache anzusehen sei, automatisch eine Verwaltungssache darstelle; hiebei müsse hervorgehoben werden, daß auch das Begehren des Versicherten auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft einer bestimmten Person als ein Verlangen auf Bescheiderteilung im Sinne des Paragraph 410, ASVG zur Feststellung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten darstelle. Die beschwerdeführende Partei verweist hiebei nochmals auf die bereits in ihrem Bescheid zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof sich bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 1967, Zl. 1076/67, mit der Frage, ob über den Antrag eines Versicherten auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft einer bestimmten Person gemäß § 123 Abs. 1 und 2 ASVG - und zwar unter Berücksichtigung der von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien - auseinandergesetzt hat und hiebei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Angehörigeneigenschaft nicht ein Recht des Versicherten, sondern lediglich eine rechtserhebliche Tatsache ist, die nicht Gegenstand einer gesonderten Bescheiderteilung seitens des Versicherungsträgers im Sinne des § 410 ASVG sein kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Begründung des bezeichneten Erkenntnisses verwiesen. Weiters sei aber hier ergänzend auch auf die Begründung des bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1953, Slg. N. F. Nr. 3101/A, hingewiesen, dessen Gedankengänge zur Frage, ob die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Eigenschaft einer bestimmten Person als Familienangehöriger des Versicherten zuständig sei, trotz der inzwischen auf Grund der Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingetretenen Änderung der Rechtslage auch im gegenständlichen Falle zu beachten sind.Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof sich bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 1967, Zl. 1076/67, mit der Frage, ob über den Antrag eines Versicherten auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft einer bestimmten Person gemäß Paragraph 123, Absatz eins, und 2 ASVG - und zwar unter Berücksichtigung der von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien - auseinandergesetzt hat und hiebei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Angehörigeneigenschaft nicht ein Recht des Versicherten, sondern lediglich eine rechtserhebliche Tatsache ist, die nicht Gegenstand einer gesonderten Bescheiderteilung seitens des Versicherungsträgers im Sinne des Paragraph 410, ASVG sein kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 5, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf die Begründung des bezeichneten Erkenntnisses verwiesen. Weiters sei aber hier ergänzend auch auf die Begründung des bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1953, Slg. N. F. Nr. 3101/A, hingewiesen, dessen Gedankengänge zur Frage, ob die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Eigenschaft einer bestimmten Person als Familienangehöriger des Versicherten zuständig sei, trotz der inzwischen auf Grund der Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingetretenen Änderung der Rechtslage auch im gegenständlichen Falle zu beachten sind.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Wien, am 10. Jänner 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001370.X00

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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