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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GJGebG 1962 §20 Abs1;Beachte
y21189;Rechtssatz
Ist in einem Vergleich nicht zu entnehmen, inwieweit eine ersatzpflichtige Partei die Kosten durch Vergleich übernommen hat, muß die Behörde den Sachverhalt soweit feststellen, daß ein Urteil über das Verhältnis der übernommenen Kosten zu denjenigen, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, abgegeben werden kann.
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E 10.1.1968, 1298/67 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001298.X02Im RIS seit
18.12.2001