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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GJGebG 1962 §20 Abs1;Beachte
y21188;Rechtssatz
Die Konjunktion "soweit" im § 20 Abs 1 GJGebGes 1962 und im § 70 Abs 1 ZPO hat keine konditionelle Bedeutung, sondern die Bedeutung eines modalen Bestimmungswortes. Anders ausgedrückt heißt das:Die Konjunktion "soweit" im Paragraph 20, Absatz eins, GJGebGes 1962 und im Paragraph 70, Absatz eins, ZPO hat keine konditionelle Bedeutung, sondern die Bedeutung eines modalen Bestimmungswortes. Anders ausgedrückt heißt das:
"Soweit" hat hier nicht die Bedeutung von "wenn".
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E 10.1.1968, 1298/67 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001298.X01Im RIS seit
18.12.2001