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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Auch dem jugendlichen Mopedfahrer muss die Kenntnis der Straßenverkehrsordnung zu gemutet werden. Es bestehen keine Bedenken, dass der Jugendliche selbst die Zustimmung zur Blutentnahme gibt, weil diesbezüglich gesonderte Bestimmungen nicht bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000909.X01Im RIS seit
31.01.2002