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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs4;Rechtssatz
Mit der Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten und Parken verboten ist, darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000393.X02Im RIS seit
08.01.2002