RS Vwgh 1968/1/15 0393/67

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Veröffentlicht am 15.01.1968
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs4;
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Auch im Falle der Erteilung einer Bewilligung der Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten und Parken verboten ist, durch ein Organ der Straßenaufsicht muß ein Antrag eines Anrainers vorliegen, der durch diesen selbst oder in seinem Namen durch einen Beauftragten gestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000393.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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