RS Vwgh 1968/1/17 0240/67

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Veröffentlicht am 17.01.1968
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §22;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass der Umfang des Bedarfes nach einem Taxigewerbe (hier in Wien) als unbestimmte Größe nicht mit mathematischer Sicherheit erfasst werden kann, sondern lediglich eine Schätzung möglich ist (Hinweis E 15.6.1965, 822/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000240.X02

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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