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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, dass der Umfang des Bedarfes nach einem Taxigewerbe (hier in Wien) als unbestimmte Größe nicht mit mathematischer Sicherheit erfasst werden kann, sondern lediglich eine Schätzung möglich ist (Hinweis E 15.6.1965, 822/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000240.X02Im RIS seit
12.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017