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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs3;Beachte
y10781;Rechtssatz
Steht der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht fest, ist eine nur vorläufige Bemessung iSd § 27 ErbStG vorzunehmen. *Steht der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht fest, ist eine nur vorläufige Bemessung iSd Paragraph 27, ErbStG vorzunehmen. *
E 18.1.1968, 1088/67 #2 VwSlg 3707 F/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001088.X02Im RIS seit
05.12.2001