RS Vwgh 1968/1/18 1088/67

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Veröffentlicht am 18.01.1968
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs6;

Rechtssatz

Ein Pflichtteil kann für Zwecke der Erbschaftssteuer nur insoweit vom Erwerb des Erben abgezogen werden, als er im Gesetze seine Deckung findet. Der sich so aus dem Gesetze ergebende ANSPRUCH bildet die Obergrenze für den Abzug. Ist aber nur ein geringerer als der nach dem Gesetze sich ergebende Betrag als Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden, dann kann nur der geltend gemachte Betrag abgezogen werden. *

E 18.1.1968, 1088/67 #1 VWSlg 3707 F/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001088.X01

Im RIS seit

05.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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