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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs6;Rechtssatz
Ein Pflichtteil kann für Zwecke der Erbschaftssteuer nur insoweit vom Erwerb des Erben abgezogen werden, als er im Gesetze seine Deckung findet. Der sich so aus dem Gesetze ergebende ANSPRUCH bildet die Obergrenze für den Abzug. Ist aber nur ein geringerer als der nach dem Gesetze sich ergebende Betrag als Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden, dann kann nur der geltend gemachte Betrag abgezogen werden. *
E 18.1.1968, 1088/67 #1 VWSlg 3707 F/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001088.X01Im RIS seit
05.12.2001