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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §118 Abs1;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Entschädigung durch Preisvergleich mit gleichartigen Grundstücken (Verkehrswert) ist in der Weise vorzugehen, daß Kaufpreise geeigneter vergleichbarer Grundstücke in ausreichender Zahl herangezogen werden. Die Vergleichsgrundstücke müssen hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Umstände mit den zu bewertenden Grundstücken so weit als möglich übereinstimmen. Insbesondere sollen sie nach Lage, Art und Ausmaß der (baulichen) Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Größe, Grundgestaltung und Erschließungszustand einen Vergleich zulassen. Unterschiede zwischen den Vergleichsgrundstücken und dem zu bewertenden Grundstück sind durch angemessene Zu- und Abschläge zu den üblicherweise für Grundstücke des betreffenden Gebietes bezahlten Preis zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000265.X02Im RIS seit
11.01.2002