RS Vwgh 1968/1/24 0495/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1968
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend dass eine im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung nach einer Taxikonzession in Wien (Ermessensentscheidung); ungünstigste Reihung von Bewerbern, die bereits eine Taxikonzession haben gerechtfertigt ist und die Rentabilität des nur mit einem Fahrzeug betriebenen Taxigewerbes für die Bedarfsfrage ohne Bedeutung ist (Hinweis E 5.7.1966, 1519/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000495.X01

Im RIS seit

10.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten