RS Vwgh 2006/10/16 2006/10/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AStG 1999 §22 Abs7;
B-VG Art130;

Rechtssatz

Der österreichischen Bundesverfassung ist auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Grundsatz dahingehend zu entnehmen, dass jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit einem Rechtsmittel innerhalb der Verwaltung bekämpft werden müsste. Das als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung anzusehende Rechtsstaatsprinzip erfordert zwar, dass verwaltungsbehördliche Entscheidungen letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. z.B. Grabenwarter, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Art. 130 B-VG, Rz 5). Ein verpflichtender verwaltungsinterner Instanzenzug ist in der Bundesverfassung hingegen nicht vorgesehen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.1976, B 342/1974, VfSlg 7768/1976 und vom 12.6.1995, B 352/95, VfSlg 14.109/1995 jeweils mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100190.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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