RS Vwgh 1968/1/29 1569/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze bieten keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Gegenüberstellung mit einem Zeugen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968001569.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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