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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Beachte
y16975; yk17096; yk17147Rechtssatz
Wird ein Bescheid des Finanzamtes von der Berufungsinstanz (hier: Finanzlandesdirektion) auf Grund einer Entscheidung des VwGH im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgehoben, so stellt diese Berufungsentscheidung keine aufsichtsbehördliche Maßnahme iSd § 299 BAO, bei der die in § 302 Abs 1 BAO vorgesehene Ausschlußfrist zu beachten sein würde, sondern vielmehr eine Rechtsmittelentscheidung iSd § 289 BAO dar.Wird ein Bescheid des Finanzamtes von der Berufungsinstanz (hier: Finanzlandesdirektion) auf Grund einer Entscheidung des VwGH im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgehoben, so stellt diese Berufungsentscheidung keine aufsichtsbehördliche Maßnahme iSd Paragraph 299, BAO, bei der die in Paragraph 302, Absatz eins, BAO vorgesehene Ausschlußfrist zu beachten sein würde, sondern vielmehr eine Rechtsmittelentscheidung iSd Paragraph 289, BAO dar.
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B 1.2.1968, 1379/67 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001379.X01Im RIS seit
08.01.2002