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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist dann gehalten, eine Gegenüberstellung vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit dafür - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - besteht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001620.X06Im RIS seit
01.03.2002