RS Vwgh 1968/2/5 1620/67

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Veröffentlicht am 05.02.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist dann gehalten, eine Gegenüberstellung vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit dafür - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - besteht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001620.X06

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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