Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs7;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs 7 StVO, hat nur die Blutabnahme und nicht etwa auch eine sonstige ärztliche Untersuchung zum Gegenstand.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, StVO, hat nur die Blutabnahme und nicht etwa auch eine sonstige ärztliche Untersuchung zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001620.X02Im RIS seit
01.03.2002