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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs3 idF 1967/258;Rechtssatz
Die Anpassung einer Zusatzrente nach § 63 KOVG 1957 in der Fassung BGBl Nr 258/1967, hat dann mit Wirkung ab 1.7.1967 zu erfolgen, wenn nicht auch gleichzeitig im Monat Juli 1967 eine Änderung im maßgebenden Sachverhalt eingetreten ist. In diesem Falle ist für die Anwendung des § 52 Abs 3 KOVG 1957 kein Platz, da diese Bestimmung nur bei einer maßgebenden Änderung des Sachverhaltes, nicht aber bei einer Änderung der Rechtslage Platz greift.Die Anpassung einer Zusatzrente nach Paragraph 63, KOVG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1967,, hat dann mit Wirkung ab 1.7.1967 zu erfolgen, wenn nicht auch gleichzeitig im Monat Juli 1967 eine Änderung im maßgebenden Sachverhalt eingetreten ist. In diesem Falle ist für die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 3, KOVG 1957 kein Platz, da diese Bestimmung nur bei einer maßgebenden Änderung des Sachverhaltes, nicht aber bei einer Änderung der Rechtslage Platz greift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001752.X01Im RIS seit
11.02.2002