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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gibt die Rechtsmittelinstanz trotz Anerkennung zusätzlicher Dienstbeschädigungen der Berufung fälschlicherweise keine Folge, so ist die Partei in ihrem Recht auf Anwendung der Vorschriften des KOVG 1957 nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001710.X01Im RIS seit
06.02.2002