RS Vwgh 1968/2/8 1710/67

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Veröffentlicht am 08.02.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Gibt die Rechtsmittelinstanz trotz Anerkennung zusätzlicher Dienstbeschädigungen der Berufung fälschlicherweise keine Folge, so ist die Partei in ihrem Recht auf Anwendung der Vorschriften des KOVG 1957 nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001710.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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