RS Vwgh 1968/2/8 0788/67

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Veröffentlicht am 08.02.1968
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §12 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 12 heute
  2. KOVG 1957 § 12 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  7. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  8. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Eine vor dem Arbeitsamt abgegebene Erklärung mit dem Wortlaut "....ich gebe bekannt, dass ich arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage bin, eine mir vom Arbeitsamt zumutbare Beschäftigung anzunehmen" begründet, wenn der angebotene Posten an sich - abgesehen von konkreten Gegebenheiten, die mangels einer Vorsprache bei dem Unternehmer noch gar nicht geklärt waren - als billigerweise zumutbar gelten kann und für die behauptete Arbeitsunfähigkeit keine nähere Begründung gegeben wird, sich eine solche auch nach der Aktenlage und sonst nach den gegebenen Umständen keineswegs erschließen lässt, den Tatbestand des § 12 Abs 5 KOVG 1967.Eine vor dem Arbeitsamt abgegebene Erklärung mit dem Wortlaut "....ich gebe bekannt, dass ich arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage bin, eine mir vom Arbeitsamt zumutbare Beschäftigung anzunehmen" begründet, wenn der angebotene Posten an sich - abgesehen von konkreten Gegebenheiten, die mangels einer Vorsprache bei dem Unternehmer noch gar nicht geklärt waren - als billigerweise zumutbar gelten kann und für die behauptete Arbeitsunfähigkeit keine nähere Begründung gegeben wird, sich eine solche auch nach der Aktenlage und sonst nach den gegebenen Umständen keineswegs erschließen lässt, den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 5, KOVG 1967.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000788.X01

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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