Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs5;Rechtssatz
Eine vor dem Arbeitsamt abgegebene Erklärung mit dem Wortlaut "....ich gebe bekannt, dass ich arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage bin, eine mir vom Arbeitsamt zumutbare Beschäftigung anzunehmen" begründet, wenn der angebotene Posten an sich - abgesehen von konkreten Gegebenheiten, die mangels einer Vorsprache bei dem Unternehmer noch gar nicht geklärt waren - als billigerweise zumutbar gelten kann und für die behauptete Arbeitsunfähigkeit keine nähere Begründung gegeben wird, sich eine solche auch nach der Aktenlage und sonst nach den gegebenen Umständen keineswegs erschließen lässt, den Tatbestand des § 12 Abs 5 KOVG 1967.Eine vor dem Arbeitsamt abgegebene Erklärung mit dem Wortlaut "....ich gebe bekannt, dass ich arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage bin, eine mir vom Arbeitsamt zumutbare Beschäftigung anzunehmen" begründet, wenn der angebotene Posten an sich - abgesehen von konkreten Gegebenheiten, die mangels einer Vorsprache bei dem Unternehmer noch gar nicht geklärt waren - als billigerweise zumutbar gelten kann und für die behauptete Arbeitsunfähigkeit keine nähere Begründung gegeben wird, sich eine solche auch nach der Aktenlage und sonst nach den gegebenen Umständen keineswegs erschließen lässt, den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 5, KOVG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000788.X01Im RIS seit
21.01.2002