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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die StVO kennt keine Bestimmung die einen Lenker eines Fahrzeuges verpflichten würde einen anderen Lenker daran zu hindern, dass dieser eine höhere als die zulässige Geschwindigkeit wählt (Daher ist in einem solchen Falle § 7 VStG nicht anwendbar).Die StVO kennt keine Bestimmung die einen Lenker eines Fahrzeuges verpflichten würde einen anderen Lenker daran zu hindern, dass dieser eine höhere als die zulässige Geschwindigkeit wählt (Daher ist in einem solchen Falle Paragraph 7, VStG nicht anwendbar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000764.X03Im RIS seit
28.01.2002