Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Nicht ein Überholvorgang eines anderen KFZ, sondern die Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO verpflichtet den Lenker seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen anzupassen.Nicht ein Überholvorgang eines anderen KFZ, sondern die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO verpflichtet den Lenker seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen anzupassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000764.X01Im RIS seit
28.01.2002