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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Berücksichtigung der Einkommens- und der Vermögenslage die Herabsetzung einer Strafe erfordert, muß die Ersatzstrafe nicht herabgesetzt werden. Der Grund der Strafmilderung ist in diesem Fall ja nicht in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen und daher auch für die Ersatzstrafe Geltung haben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000484.X03Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018