RS Vwgh 1968/2/13 1039/67

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Veröffentlicht am 13.02.1968
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art22;
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die im Art 22 B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht der Bundesorgane, Länderorgane und Gemeindeorgane kann nicht dazu dienen, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebensowenig wie in Fällen, in denen das Gesetz einen Anspruch auf Anhörung überhaupt nicht einräumt, ein solcher unter Berufung auf Art 22 B-VG geltend gemacht werden könnte, ist es auch nicht möglich, diese Bestimmung dazu zu verwenden, um den Umfang der mit einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung verbundenen Verpflichtungen zu erweitern.Die im Artikel 22, B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht der Bundesorgane, Länderorgane und Gemeindeorgane kann nicht dazu dienen, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebensowenig wie in Fällen, in denen das Gesetz einen Anspruch auf Anhörung überhaupt nicht einräumt, ein solcher unter Berufung auf Artikel 22, B-VG geltend gemacht werden könnte, ist es auch nicht möglich, diese Bestimmung dazu zu verwenden, um den Umfang der mit einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung verbundenen Verpflichtungen zu erweitern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001039.X03

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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