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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art22;Rechtssatz
Die im Art 22 B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht der Bundesorgane, Länderorgane und Gemeindeorgane kann nicht dazu dienen, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebensowenig wie in Fällen, in denen das Gesetz einen Anspruch auf Anhörung überhaupt nicht einräumt, ein solcher unter Berufung auf Art 22 B-VG geltend gemacht werden könnte, ist es auch nicht möglich, diese Bestimmung dazu zu verwenden, um den Umfang der mit einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung verbundenen Verpflichtungen zu erweitern.Die im Artikel 22, B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht der Bundesorgane, Länderorgane und Gemeindeorgane kann nicht dazu dienen, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebensowenig wie in Fällen, in denen das Gesetz einen Anspruch auf Anhörung überhaupt nicht einräumt, ein solcher unter Berufung auf Artikel 22, B-VG geltend gemacht werden könnte, ist es auch nicht möglich, diese Bestimmung dazu zu verwenden, um den Umfang der mit einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung verbundenen Verpflichtungen zu erweitern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001039.X03Im RIS seit
05.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012