RS Vwgh 1968/2/13 1039/67

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Veröffentlicht am 13.02.1968
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24/01 Strafgesetzbuch

Rechtssatz

Das im § 10 Abs 3 StbG 1965 verankerte Anhörungsrecht des BM f Inneres schließt nicht die Verpflichtung der Landesregierung ein, dem BM mitzuteilen, welche Gründe sie im Hinblick die beabsichtigte Verteilung der Staatsbürgerschaft als besonders berücksichtigungswürdig ansieht.Das im Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1965 verankerte Anhörungsrecht des BM f Inneres schließt nicht die Verpflichtung der Landesregierung ein, dem BM mitzuteilen, welche Gründe sie im Hinblick die beabsichtigte Verteilung der Staatsbürgerschaft als besonders berücksichtigungswürdig ansieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001039.X01

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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