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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Das im § 10 Abs 3 StbG 1965 verankerte Anhörungsrecht des BM f Inneres schließt nicht die Verpflichtung der Landesregierung ein, dem BM mitzuteilen, welche Gründe sie im Hinblick die beabsichtigte Verteilung der Staatsbürgerschaft als besonders berücksichtigungswürdig ansieht.Das im Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1965 verankerte Anhörungsrecht des BM f Inneres schließt nicht die Verpflichtung der Landesregierung ein, dem BM mitzuteilen, welche Gründe sie im Hinblick die beabsichtigte Verteilung der Staatsbürgerschaft als besonders berücksichtigungswürdig ansieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001039.X01Im RIS seit
05.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012