RS Vwgh 2006/10/16 2004/10/0158

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ZustG §17;

Rechtssatz

Die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte (neuerliche) Übermittlung des Verbesserungsauftrages kann nicht wirksam den Lauf einer (weiteren) Verbesserungsfrist auslösen; ebenso gehen in der Folge antragsgemäß ausgesprochene Fristverlängerungen "ins Leere", weil die Rechtsfolgen der Versäumung der Verbesserungsfrist durch eine Fristverlängerung, die auf Grund eines nach Ablauf der Frist gestellten Antrages gewährt wurde, nicht beseitigt werden können.

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100158.X01

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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