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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §102 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1212/66 E 9. Februar 1967 RS 2Stammrechtssatz
Ein dingliches Recht am Grundeigentum ist nicht zu den im § 12 Abs 2 WRG 1959 als geschützt erklärten "bestehenden Rechten" zu zählen. (Daher: keine Parteistellung gemäss § 102 Abs 3 WRG 1959 und keine Beschwerdeberechtigung).Ein dingliches Recht am Grundeigentum ist nicht zu den im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten "bestehenden Rechten" zu zählen. (Daher: keine Parteistellung gemäss Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 und keine Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000129.X01Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013