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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß § 5 Abs 1 StVO auf die Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung eines Lenkers, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag, verweist (Hinweis auf das E vom 14. September 1965, Zl. 1018/64).Ausführungen dahingehend, daß Paragraph 5, Absatz eins, StVO auf die Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung eines Lenkers, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag, verweist (Hinweis auf das E vom 14. September 1965, Zl. 1018/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001807.X01Im RIS seit
16.04.2002