TE Vwgh Beschluss 1968/2/28 0140/68

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Veröffentlicht am 28.02.1968
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1859 §25;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden über die Beschwerde der LL in S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Dezember 1967, Zl. 160.415-III-13-1967, beteffend die Aufhebung von Vorschreibungen für eine gewerbliche Betriebsanlage den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit den Feststellungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in dessen, der Beschwerde in Abschrift beigelegten Bescheid vom 28. Dezember 1967 hatte das Amt der oberösterreichischen Landesregierung (offensichtlich in mittelbarer Bundesverwaltung) am 17. Oktober 1967 gemäß dem § 68 Abs. 3 in Verbindung mit dem § 73 Abs. 2 AVG 1950 bescheidmäßig für die Betriebsanlage der offenen Handelsgesellschaft M & Söhne zur Ausübung des Sägergewerbes im Standort X in Ergänzung der rechtskräftigen Genehmigungsbescheide weitere, dem Anrainerschutz dienende Vorschreibungen erlassen. Dagegen hatte unter anderem die Beschwerdeführerin als Anrainerin jener Betriebsanlage berufen, worauf das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 28. Dezember 1967 gemäß dem § 68 Abs. 3 AVG 1950 den Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1967 behob, und zwar aus dem Grunde, weil es an den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle zur Erlassung des Bescheides vom 17. Oktober 1967 gefehlt habe.Nach den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit den Feststellungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in dessen, der Beschwerde in Abschrift beigelegten Bescheid vom 28. Dezember 1967 hatte das Amt der oberösterreichischen Landesregierung (offensichtlich in mittelbarer Bundesverwaltung) am 17. Oktober 1967 gemäß dem Paragraph 68, Absatz 3, in Verbindung mit dem Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 bescheidmäßig für die Betriebsanlage der offenen Handelsgesellschaft M & Söhne zur Ausübung des Sägergewerbes im Standort römisch zehn in Ergänzung der rechtskräftigen Genehmigungsbescheide weitere, dem Anrainerschutz dienende Vorschreibungen erlassen. Dagegen hatte unter anderem die Beschwerdeführerin als Anrainerin jener Betriebsanlage berufen, worauf das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 28. Dezember 1967 gemäß dem Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 den Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1967 behob, und zwar aus dem Grunde, weil es an den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle zur Erlassung des Bescheides vom 17. Oktober 1967 gefehlt habe.

Dagegen ist die vorliegende Beschwerde gerichtet; doch ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese sachlich zu behandeln. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nämlich behob das Bundesministerium eine Verfügung der unterinstanzlichen Gewerbebehörde, wobei der Inhalt der Verfügung ausschließlich in Handhabung des der Behörde gemäß der Vorschrift des § 68 Abs. 3 AVG 1950 zustehenden Behebungsrechtes gestaltet worden war. Gemäß dem Abs. 7 des § 68 AVG 1950 aber steht auf die Ausübung des den Behörden gemäß den Absätzen 2 bis 4 der in Rede stehenden Gesetzesstelle zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Rechtslage von vornherein keinen Anspruch auf Entscheidung in der Sache und ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Bescheides vom 17. Oktober 1967. Daraus folgt, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheid nicht bewirkt werden konnte; die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen (vgl. die im gleichen Sinn ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1963, Zl. 1406/62, vom 25. Oktober 1963, Zl. 2135/62, und vom 18. September 1964, Zl. 1582/63).Dagegen ist die vorliegende Beschwerde gerichtet; doch ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese sachlich zu behandeln. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nämlich behob das Bundesministerium eine Verfügung der unterinstanzlichen Gewerbebehörde, wobei der Inhalt der Verfügung ausschließlich in Handhabung des der Behörde gemäß der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zustehenden Behebungsrechtes gestaltet worden war. Gemäß dem Absatz 7, des Paragraph 68, AVG 1950 aber steht auf die Ausübung des den Behörden gemäß den Absätzen 2 bis 4 der in Rede stehenden Gesetzesstelle zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Rechtslage von vornherein keinen Anspruch auf Entscheidung in der Sache und ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Bescheides vom 17. Oktober 1967. Daraus folgt, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheid nicht bewirkt werden konnte; die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß dem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen vergleiche die im gleichen Sinn ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1963, Zl. 1406/62, vom 25. Oktober 1963, Zl. 2135/62, und vom 18. September 1964, Zl. 1582/63).

Zu sagen bleibt noch folgend:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass § 68 Abs. 3 AVG 1950 was auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrückte - gar nicht hätte angewandt werden dürfen. Demnach hätte die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin sachlich absprechen sollen. Dadurch, dass sie dies nicht getan habe, habe sie die ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt.Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 was auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrückte - gar nicht hätte angewandt werden dürfen. Demnach hätte die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin sachlich absprechen sollen. Dadurch, dass sie dies nicht getan habe, habe sie die ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt.

Dem ist nicht beizupflichten.

Das Begehren der Beschwerdeführerin und deren Devolutionsantrag waren auf die Herbeiführung einer Entscheidung über von ihr behauptete Missstände gerichtet. Sollte dieses Vorbringen, dessen Inhalt nach als das Vorbringen einer übergangenen Partei in dem jeweiligen, die Genehmigung der Betriebsanlage betreffenden Verfahren gewertet werden, dann hätte es in dem Verlangen auf Übermittlung der entsprechenden Bescheide und in der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen diese bestehen müssen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Behörde hier nicht eine Manuduktionspflicht getroffen hätte. Hatte aber der Landeshauptmann vom § 68 Abs. 3 AVG 1950 Gebrauch gemacht, dann war Gegenstand der Ministerialentscheidung nur noch die Frage, ob von der oben bezeichneten Gesetzesstelle zu Recht Gebrauch gemacht worden war, zumal auch eine andere Partei die Behörde angerufen hatte (nämlich die Republik Österreich, Österreichische Bundesbahnen), eine Partei also, der ein Berufungsrecht zustand. W i e n , am 28. Februar 1968Das Begehren der Beschwerdeführerin und deren Devolutionsantrag waren auf die Herbeiführung einer Entscheidung über von ihr behauptete Missstände gerichtet. Sollte dieses Vorbringen, dessen Inhalt nach als das Vorbringen einer übergangenen Partei in dem jeweiligen, die Genehmigung der Betriebsanlage betreffenden Verfahren gewertet werden, dann hätte es in dem Verlangen auf Übermittlung der entsprechenden Bescheide und in der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen diese bestehen müssen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Behörde hier nicht eine Manuduktionspflicht getroffen hätte. Hatte aber der Landeshauptmann vom Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 Gebrauch gemacht, dann war Gegenstand der Ministerialentscheidung nur noch die Frage, ob von der oben bezeichneten Gesetzesstelle zu Recht Gebrauch gemacht worden war, zumal auch eine andere Partei die Behörde angerufen hatte (nämlich die Republik Österreich, Österreichische Bundesbahnen), eine Partei also, der ein Berufungsrecht zustand. W i e n , am 28. Februar 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000140.X00

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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