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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine erst am darauffolgenden Tage erfolgte Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle kann nicht mehr als ohne unnötigen Aufschub erfolgt angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000503.X01Im RIS seit
09.01.2002