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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
y25939;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß niemand in seinem Recht verletzt sein kann, wenn es eine Behörde ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen oder eine Aufsichtsverfügung in dem von der Partei begehrten Sinne zu treffen gilt nicht nur in bezug auf die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes iSd § 68 Abs 4 AVG, sondern hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen.Der Grundsatz, daß niemand in seinem Recht verletzt sein kann, wenn es eine Behörde ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen oder eine Aufsichtsverfügung in dem von der Partei begehrten Sinne zu treffen gilt nicht nur in bezug auf die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes iSd Paragraph 68, Absatz 4, AVG, sondern hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen.
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B 5.3.1968, 1793/67 #3
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001793.X03Im RIS seit
13.02.2002