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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus der Bestimmung, daß eine Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, doch kann nicht abgeleitet werden, daß sich im Hinblick auf die angeführte gesetzliche Bestimmung eine Überprüfung von niederschriftlichen Angaben auf deren Richtigkeit durch die Behörde erübrige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001804.X03Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009