RS Vwgh 1968/3/13 1804/67

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Veröffentlicht am 13.03.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus der Bestimmung, daß eine Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, doch kann nicht abgeleitet werden, daß sich im Hinblick auf die angeführte gesetzliche Bestimmung eine Überprüfung von niederschriftlichen Angaben auf deren Richtigkeit durch die Behörde erübrige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001804.X03

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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