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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1 Z3;Rechtssatz
Für die den Dienstnehmern nach § 41 Abs 3 ASVG gleichgestellten Personen hat nicht das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, sondern das aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsgrundlage zu bilden.Für die den Dienstnehmern nach Paragraph 41, Absatz 3, ASVG gleichgestellten Personen hat nicht das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG, sondern das aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsgrundlage zu bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001382.X03Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011