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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Bestimmung der Art 118 Abs 4 B-VG bewirkt, daß in allen Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei den außerhalb der Gemeindeorganisation stehenden Behörden (Bezirkshauptmannschaft bzw Landesregierung) das diesen Behörden im § 66 Abs 3 und Abs 4 AVG bisher eingeräumte Recht, als Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, genommen worden ist.Die Bestimmung der Artikel 118, Absatz 4, B-VG bewirkt, daß in allen Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei den außerhalb der Gemeindeorganisation stehenden Behörden (Bezirkshauptmannschaft bzw Landesregierung) das diesen Behörden im Paragraph 66, Absatz 3 und Absatz 4, AVG bisher eingeräumte Recht, als Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, genommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001356.X03Im RIS seit
27.02.2002