Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66;Rechtssatz
Zufolge § 111 Abs 3 der OÖ gemO 1965 ist für die Vollziehung der Bauordnung für OÖ ein zweistufiges aufsichtsbehördliches Verfahren vorgesehen, wobei der Landesregierung (Berufungsbehörde) gegenüber dem Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft - ungeachtet der Bestimmungen des Art 119a Abs 5 B-VG - alle im § 66 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Befugnisse (§ 66 Abs 3 und Abs 4) zustehen. (Der Bescheid der LRG ersetzt daher den Bescheid der BH)Zufolge Paragraph 111, Absatz 3, der OÖ gemO 1965 ist für die Vollziehung der Bauordnung für OÖ ein zweistufiges aufsichtsbehördliches Verfahren vorgesehen, wobei der Landesregierung (Berufungsbehörde) gegenüber dem Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft - ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG - alle im Paragraph 66, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Befugnisse (Paragraph 66, Absatz 3 und Absatz 4,) zustehen. (Der Bescheid der LRG ersetzt daher den Bescheid der BH)
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001356.X01Im RIS seit
27.02.2002