RS Vwgh 1968/3/18 0546/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1968
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
VStG §31 Abs1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die nach § 129 Abs 10 BO f. Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung besteht einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Es handelt sich somit bei diesem Delikt um ein Zustandsdelikt (Unterlassungsdelikt), weshalb die Verjährung erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens, also im Zeitpunkt der Beseitigung der Herstellung oder der Erwirkung der nachträglichen Baubewilligung, zu laufen beginnt.Die nach Paragraph 129, Absatz 10, BO f. Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung besteht einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Es handelt sich somit bei diesem Delikt um ein Zustandsdelikt (Unterlassungsdelikt), weshalb die Verjährung erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens, also im Zeitpunkt der Beseitigung der Herstellung oder der Erwirkung der nachträglichen Baubewilligung, zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000546.X03

Im RIS seit

10.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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