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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Striebl, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des Ing. A B in W, vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30. Dezember 1966, Zl. M. Abt. 64-233/65/Str., betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Striebl, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des Ing. A B in W, vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30. Dezember 1966, Zl. M. Abt. 64-233/65/Str., betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen, in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 19. Dezember 1963 hatte der Wiener Magistrat dem Beschwerdeführer zu Handen seines Hausverwalters den Auftrag erteilt, das in der Küche der Wohnung Nr. xx des ihm gehörigen Hauses W, S-gasse xx, ohne Baubewilligung errichtete Brausebad binnen einer Frist von sechs Monaten beseitigen zu lassen, es sei denn, daß innerhalb derselben Frist die nachträgliche Bewilligung hiefür erwirkt werde.
Mit Straferkenntnis des Magistrates vom 16. September 1965 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in der Zeit vom 28. Juli 1964 bis zum 19. Juli 1965 entgegen dem Bescheid vom 19. Dezember 1963 das Brausebad nicht beseitigen lassen bzw. hiefür nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt. Dieses als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers wertete die Behörde als eine Übertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien und verhängte über ihn gemäße§ 135 desselben Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von drei Tagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer der durch den Verwalter seines Hauses im Jahre 1964 von dem Auftrag zur Beseitigung des Brausebades in Kenntnis gesetzt worden sei, habe bei seiner Vernehmung die Nichterfüllung dieses Auftrages nicht bestritten, jedoch zu seiner Rechtfertigung vorgebracht, daß, die Mieterin der betreffenden Wohnung sich trotz einer am 11. Februar1964 an sie gerichteten schriftlichen Aufforderung geweigert habe, dem Auftrag nachzukommen. Damit habe er aber nicht den Nachweis erbracht, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel einschließlich der gerichtlichen Klage ausgeschöpft habe, um den Widerstand der Mieterin zu brechen. Seine Verantwortlichkeit sei daher gegeben.Mit Straferkenntnis des Magistrates vom 16. September 1965 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in der Zeit vom 28. Juli 1964 bis zum 19. Juli 1965 entgegen dem Bescheid vom 19. Dezember 1963 das Brausebad nicht beseitigen lassen bzw. hiefür nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt. Dieses als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers wertete die Behörde als eine Übertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien und verhängte über ihn gemäße§ 135 desselben Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von drei Tagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer der durch den Verwalter seines Hauses im Jahre 1964 von dem Auftrag zur Beseitigung des Brausebades in Kenntnis gesetzt worden sei, habe bei seiner Vernehmung die Nichterfüllung dieses Auftrages nicht bestritten, jedoch zu seiner Rechtfertigung vorgebracht, daß, die Mieterin der betreffenden Wohnung sich trotz einer am 11. Februar1964 an sie gerichteten schriftlichen Aufforderung geweigert habe, dem Auftrag nachzukommen. Damit habe er aber nicht den Nachweis erbracht, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel einschließlich der gerichtlichen Klage ausgeschöpft habe, um den Widerstand der Mieterin zu brechen. Seine Verantwortlichkeit sei daher gegeben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, in dem Schreiben vom 11. Februar 1964 sei die Mieterin auch ersucht worden, die Hausverwaltung über das durch sie Veranlaßte zu informieren. Der Hausverwalter habe in der Folge wiederholt, jedoch zufolge Abwesenheit der Mieterin stets vergeblich, versucht, sich Kenntnis von den durch die Mieterin unternommenen Schritten - Beseitigung oder Ansuchen um nachträgliche Bewilligung des Bades - zu verschaffen. Ferner kündigte der Beschwerdeführer die Einbringung der gerichtlichen Klage gegen die Mieterin innerhalb von acht Tagen an.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, namens der Landesregierung gefertigten Bescheid vom 30. Dezember 1966 gab das Amt der Wiener Landesregierung der Berufung nicht Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Vorinstanz. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung heißt es, der Beschwerdeführer hätte, um straffrei zu bleiben, sich nicht mit der Erfolglosigkeit der Schritte seines Hausverwalters abfinden dürfen, sondern gerichtlich gegen die Mieterin vorgehen oder aber beweisen müssen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diesen Beweis sei er aber schuldig geblieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vor Eingehen in die Erörterung des Beschwerdevorbringens sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, klarzustellen, daß es keineswegs Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien ist - wie es nach manchen Formulierungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowohl wie des angefochtenen Bescheides den Anschein haben mag -, daß ein auf dieselbe Gesetzesstelle gegründeter baupolizeilicher Auftrag nicht erfüllt wird. Die mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung besteht vielmehr einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, daß die Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens durch die Behörden beider Rechtsstufen nicht so zu werten sei, daß der rechtliche Bestand eines solchen Bescheides als Tatbestandselement angesehen oder das strafbare Verhalten in der Nichterwirkung der Baubewilligung erblickt worden wäre, sondern daß dieser Umstand nur der Feststellung des Fehlens einer nachträglichen Bewilligung halber erwähnt worden ist.Vor Eingehen in die Erörterung des Beschwerdevorbringens sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, klarzustellen, daß es keineswegs Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien ist - wie es nach manchen Formulierungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowohl wie des angefochtenen Bescheides den Anschein haben mag -, daß ein auf dieselbe Gesetzesstelle gegründeter baupolizeilicher Auftrag nicht erfüllt wird. Die mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung besteht vielmehr einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, daß die Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens durch die Behörden beider Rechtsstufen nicht so zu werten sei, daß der rechtliche Bestand eines solchen Bescheides als Tatbestandselement angesehen oder das strafbare Verhalten in der Nichterwirkung der Baubewilligung erblickt worden wäre, sondern daß dieser Umstand nur der Feststellung des Fehlens einer nachträglichen Bewilligung halber erwähnt worden ist.
In Ausführung der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe wegen eingetretener Verjährung nicht mehr bestraft werden dürfen. Er meint, es habe auf den Zeitpunkt der Errichtung des konsenslos hergestellten Brausebades anzukommen, der mehr als zehn Jahre zurückliege. Der Rechtsirrtum, dem der Beschwerdeführer hier erliegt, beruht auf einer unrichtigen Beurteilung des im § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien umschriebenen strafbaren Tatbestandes. Nicht in der Unterlassung der Einholung einer Baubewilligung bzw. in der - nach der Aktenlage in der Tat schon im Jahre 1956 abgeschlossenen - eigenmächtigen Bautätigkeit ist nämlich das dort mit Strafe bedrohte Verhalten gelegen, sondern in der Unterlassung der Beseitigung der konsenslosen baulichen Herstellung. Es handelt sich demnach um ein Zustands-(Unterlassungs-)delikt, weshalb die Verjährung erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens, also im Zeitpunkt der Beseitigung der Herstellung oder der Erwirkung der nachträglichen Baubewilligung, zu laufen beginnt. Weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer behauptet, daß das Brausebad innerhalb des als erwiesen angenommenen Tatzeitraumes entfernt oder aber hiefür die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden sei. Verjährung konnte sohin seiner Bestrafung nicht entgegenstehen.In Ausführung der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe wegen eingetretener Verjährung nicht mehr bestraft werden dürfen. Er meint, es habe auf den Zeitpunkt der Errichtung des konsenslos hergestellten Brausebades anzukommen, der mehr als zehn Jahre zurückliege. Der Rechtsirrtum, dem der Beschwerdeführer hier erliegt, beruht auf einer unrichtigen Beurteilung des im Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien umschriebenen strafbaren Tatbestandes. Nicht in der Unterlassung der Einholung einer Baubewilligung bzw. in der - nach der Aktenlage in der Tat schon im Jahre 1956 abgeschlossenen - eigenmächtigen Bautätigkeit ist nämlich das dort mit Strafe bedrohte Verhalten gelegen, sondern in der Unterlassung der Beseitigung der konsenslosen baulichen Herstellung. Es handelt sich demnach um ein Zustands-(Unterlassungs-)delikt, weshalb die Verjährung erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens, also im Zeitpunkt der Beseitigung der Herstellung oder der Erwirkung der nachträglichen Baubewilligung, zu laufen beginnt. Weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer behauptet, daß das Brausebad innerhalb des als erwiesen angenommenen Tatzeitraumes entfernt oder aber hiefür die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden sei. Verjährung konnte sohin seiner Bestrafung nicht entgegenstehen.
Mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit glaubt der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ferner deshalb behaftet, weil er durch die Mieterin der Wohnung Nr. xx davon in Kenntnis gesetzt worden war, daß diese um nachträgliche Bewilligung angesucht habe, und daher ein schuldausschließender Irrtum über die Strafbarkeit seines Verhaltens vorgelegen sei. Daß ein bloßes Ansuchen um Bewilligung die Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdbführers nicht zur Folge haben konnte, ist schon gesagt worden; ein schuldausschließender Rechtswidrigkeitsirrtum kann daher dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zugute kommen, weil er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können und Vorsatz nicht gefordert ist. Die Rechtsrüge ist sohin zur Gänze unbegründet.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften legt der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Last, sie habe es unterlassen festzustellen, daß die Mieterin der Wohnung noch vor Fällung des in Beschwerde gezogenen Bescheides seiner Aufforderung, eine nachträgliche Bewilligung zu erwirken, nachgekommen sei. Er übersieht, daß dies nach seinem Vorbringen erst im Dezember 1965 bzw. im Februar 1966 der Fall gewesen ist, sodaß selbst dann, wenn ein bloßes Ansuchen der Mieterin auf die Strafbarkeit seines Verhaltens von Einfluß wäre, daraus für ihn deshalb nichts gewonnen werden könnte, weil der Zeitpunkt des Ansuchens außerhalb des Tatzeitraumes liegt. Nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, sondern nur auf den Tatzeitraum kann es nämlich im gegebenen Zusammenhang ankommen. Ein in einer unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes gelegener Verfahrensmangel ist sohin der belangten Behörde nicht unterlaufen.
Schließlich hält der, Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für deshalb rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Feststellung unterblieben sei, ob eine bewilligungspflichtige oder nur eine anzeigepflichtige bauliche Abänderung vorgelegen habe. Seine Auffassung, daß das letztere der Fall sei, begründet der Beschwerdeführer damit, daß die Duschanlage in der Küche errichtet worden sei und im wesentlichen nur in der Installation einer Brausetasse bestanden habe, deren Wasserableitung in den Abfluß der Abwäsche münde und keine baulichen Änderungen größerer Art mit sich gebracht habe. Der Beschwerdeführer ist auch damit nicht im Recht. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien bedarf jede Ergänzung oder Abänderung bewilligter Bauvorhaben und jede Abänderung bestehender Bauanlagen dann einer Bewilligung der Baubehörde, wenn die betreffende Herstellung von Einfluß auf die Festigkeit ist. Ferner ist gemäß § 103 Abs. 3 lit. b desselben Gesetzes die Verwendung von Holzdecken unter Badezimmern sowie unter und über Räumen, in denen besondere Feuchtigkeit entwickelt wird, unzulässig. Die auf dieser Rechtslage beruhende, auch dem rechtskräftigen Bescheid vom 19. Dezember 1963 zugrunde liegende Rechtsauffassung des Magistrates, die der Verwaltungsgerichtshof teilt, war dem Beschwerdeführer spätestens seit jenem Zeitpunkt bekannt, in dem er von dem angeführten Bescheid Kenntnis erlangt hatte. Er war dieser Auffassung auch in keinem Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens entgegengetreten. Die belangte Behörde, die sich diese Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes zu eigen gemacht hatte; hatte daher keine Veranlassung, ergänzende Ermittlungen in dieser Richtung durchzuführen, deren Gegenstand ja nur die Feststellung von Tatsachen hätte sein können. Auch in der Unterlassung solcher Ermittlungen ist daher ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel nicht gelegen.Schließlich hält der, Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für deshalb rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Feststellung unterblieben sei, ob eine bewilligungspflichtige oder nur eine anzeigepflichtige bauliche Abänderung vorgelegen habe. Seine Auffassung, daß das letztere der Fall sei, begründet der Beschwerdeführer damit, daß die Duschanlage in der Küche errichtet worden sei und im wesentlichen nur in der Installation einer Brausetasse bestanden habe, deren Wasserableitung in den Abfluß der Abwäsche münde und keine baulichen Änderungen größerer Art mit sich gebracht habe. Der Beschwerdeführer ist auch damit nicht im Recht. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien bedarf jede Ergänzung oder Abänderung bewilligter Bauvorhaben und jede Abänderung bestehender Bauanlagen dann einer Bewilligung der Baubehörde, wenn die betreffende Herstellung von Einfluß auf die Festigkeit ist. Ferner ist gemäß Paragraph 103, Absatz 3, Litera b, desselben Gesetzes die Verwendung von Holzdecken unter Badezimmern sowie unter und über Räumen, in denen besondere Feuchtigkeit entwickelt wird, unzulässig. Die auf dieser Rechtslage beruhende, auch dem rechtskräftigen Bescheid vom 19. Dezember 1963 zugrunde liegende Rechtsauffassung des Magistrates, die der Verwaltungsgerichtshof teilt, war dem Beschwerdeführer spätestens seit jenem Zeitpunkt bekannt, in dem er von dem angeführten Bescheid Kenntnis erlangt hatte. Er war dieser Auffassung auch in keinem Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens entgegengetreten. Die belangte Behörde, die sich diese Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes zu eigen gemacht hatte; hatte daher keine Veranlassung, ergänzende Ermittlungen in dieser Richtung durchzuführen, deren Gegenstand ja nur die Feststellung von Tatsachen hätte sein können. Auch in der Unterlassung solcher Ermittlungen ist daher ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel nicht gelegen.
Die sohin zur Gänze unbegründete: Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 abzuweisen.Die sohin zur Gänze unbegründete: Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG. 1965 sowie auf Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG. 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, 18. März 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000546.X00Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025